Politik | 23. Februar 2017

Bundestag beschließt neues Düngegesetz

Von AgE
Das Düngepaket ist auf der Zielgeraden. Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD bei Ablehnung der Grünen und Enthaltung der Linken hat der Bundestag am 16. Februar die Änderung des Düngegesetzes beschlossen.
Erstmals werden Mindestlagerkapazitäten für Gülle und Festmist festgelegt. Gülle muss mindestens sechs Monate, in Betrieben mit hohem Tierbesatz ab 2020 neun Monate gelagert werden können. Für Festmist und Kompost gelten zwei Monate.
Die Gesetzesnovelle bietet die Grundlage für die Neufassung der Düngeverordnung, deren endgültige Fassung am Tag zuvor vom Bundeskabinett verabschiedet worden war. Die Zustimmung des Bundesrates soll noch vor Ostern erfolgen. Nach dem vorliegenden Zeitplan wird sich die Länderkammer am 10. März mit dem Düngegesetz befassen. Am 31. März sollen die Düngeverordnung sowie die Änderung der Anlagenverordnung als dritter Bestandteil des Verhandlungspakets auf die Tagesordnung der Bundesratssitzung kommen.
Eine Zustimmung zum Gesetz und zu den Verordnungen gilt als sicher, nachdem die Länder in die Verhandlungen zur Kompromissfindung eingebunden waren. Der Deutsche Bauernverband (DBV) begrüßte, dass die Auseinandersetzungen um das Düngerecht endlich zum Abschluss gekommen seien. Die Auswirkungen der Verschärfungen auf die Landwirtschaft schätzt der DBV als einschneidend ein. Die Umweltverbände reagierten zurückhaltend.
Stoffstrombilanz kommt in zwei Stufen
Im Mittelpunkt des „Ersten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes” steht die Einführung einer betrieblichen Stoffstrombilanz als neue Methode zur Bilanzierung der Nährstoffmengen. Dabei werden der eingesetzte Dünger und das Futter mit den erzeugten landwirtschaftlichen Produkten verrechnet. Einzelheiten sollen in einer Verordnung geregelt werden, die das Bundeslandwirtschaftsministerium noch erarbeiten muss.
Im Gesetz ist geregelt, dass die Stoffstrombilanz ab 2018 zunächst für größere Tierhaltungsbetriebe mit mehr als 2,5 Großvieheinheiten (GVE) pro Hektar oberhalb einer Bagatellgrenze von 30 ha oder 50 GVE je Betrieb verpflichtend gilt. Ab 2023 soll die Regelung für alle Betriebe gelten, die mehr als 20 ha oder 50 GVE haben.
Eine Stoffstrombilanz muss zudem erstellt werden, sobald einem Betrieb im jeweiligen Wirtschaftsjahr Wirtschaftsdünger aus anderen Betrieben zugeführt wird. Darüber hinaus wird mit dem neuen Düngegesetz ein Datenabgleich der Düngebehörden mit anderen Bereichen ermöglicht, um auf diese Weise die Kontrollmöglichkeiten zu verbessern. Beispielsweise können die für die Einhaltung des Düngerechts zuständigen Stellen künftig auch auf Daten der bau- und immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörden sowie der HIT-Datenbank zurückgreifen, wenn dies für eine wirksame Überwachung notwendig ist. 
Viele Verschärfungen
Der Bußgeldrahmen für bestimmte Verstöße gegen die Düngeverordnung wie etwa das Aufbringungsverbot während  Sperrzeiten oder für nicht aufnahmefähige Böden wird auf bis  150000 Euro erhöht. Auch die Einbeziehung von  Gärrückständen aus der Biogaserzeugung in die Obergrenze von 170 kg Gesamtstickstoff je Hektar ist im novellierten Düngegesetz geregelt.
Die „Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen” sieht eine Reihe von Verschärfungen gegenüber der derzeit geltenden Regelung vor. Diese betreffen insbesondere die Sperrzeiten für die Aufbringung auf Acker- und Grünland. Auf Ackerland darf künftig nach der Ernte der Hauptfrucht bis zum 31. Januar nicht mehr gedüngt werden. Für Grünland gilt dies zwischen dem 1. November und dem 31. Januar. Festmist und Kompost dürfen nicht zwischen dem 15. Dezember und dem 15. Januar aufgebracht werden. Allerdings können die zuständigen Behörden Beginn und Ende der Sperrfrist um jeweils vier Wochen verschieben.
Die zulässige Stickstoffgabe im Herbst wird auf 30 kg Ammoniumstickstoff oder 60 kg Gesamtstickstoff je Hektar beschränkt. Präzisiert werden die Vorgaben für  Düngung auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden. Vergrößert werden  einzuhaltende Abstände zu Gewässern.
Erstmals werden Mindestlagerkapazitäten für Gülle und Festmist festgelegt. Gülle muss mindestens sechs Monate, in Betrieben mit hohem Tierbesatz ab 2020 neun Monate gelagert werden können. Für Festmist und Kompost gelten zwei Monate.
Erhöhte Anforderungen wird es an die Ausbringungstechnik geben. Für Gebiete mit hoher Nitrat- oder Phosphatbelastung verpflichtet die Verordnung die Länder zu weitergehenden Maßnahmen. In diesen Gebieten sollen die Länder mindestens drei Vorschriften aus einem Katalog von zwölf aufgeführten möglichen weitergehenden Regelungen anwenden müssen. Dazu zählen eine Verkürzung der Einarbeitungszeit für Gülle von ansonsten geltenden vier Stunden auf eine Stunde, eine zusätzliche Ausweitung von Sperrfristen sowie eine Einschränkung oder gar ein Verbot der Phosphatdüngung.
BLHV: Die Länderoption nutzen
Der BLHV begrüßt, dass die Bundesregierung die Revision der Düngeverordnung bald auf den Weg bringen wird, denn zu lange habe es keine Rechts- und Planungssicherheit für landwirtschaftliche Betriebe gegeben. Der Verband setzt dabei nach eigenen Angaben  auf den Verbleib der Länderoption, die es  ermöglichen soll, Höfe in Gebieten mit geringen Nitratgehalten generell von aufwendigen Stoffstrombilanzen zu befreien.
 Wenn Baden-Württemberg  diese Option  nutzt, wäre dies ein Erfolg für den BLHV. „Der Verband wird auf die Landesregierung einwirken, dass das Fachministerium die Länderoption im Sinne der badischen Bäuerinnen und Bauern gestaltet”, betont der BLHV. In Baden-Württemberg sei die Grundwasserqualität so gut wie in kaum einem anderen Bundesland. Insbesondere im Schwarzwaldgebiet gebe es keinen negativen Einfluss der Landwirtschaft auf das Grundwasser, daher müsse man diese Landwirte auch nicht mit zusätzlicher Bürokratie belasten, heißt es vom BLHV zur Begründung. Verbandspräsident Werner Räpple kommentiert die Diskussion über erhöhte Nitrat-gehalte im Grundwasser wie folgt: „Die Landwirte stehen für sauberes Trinkwasser, so werden viele Maßnahmen ergriffen, wie zum Beispiel der Anbau von Zwischenfrüchten, um die Nitratauswaschung in das Grundwasser zu verhindern. Und man muss auch deutlich sagen, dass in Südbaden überwie-gend geringe Nitratgehalte im Grundwasser gemessen werden”.
red