Bundestag beschließt neues Düngegesetz
Eine Zustimmung zum Gesetz und zu den Verordnungen gilt als sicher, nachdem die Länder in die Verhandlungen zur Kompromissfindung eingebunden waren. Der Deutsche Bauernverband (DBV) begrüßte, dass die Auseinandersetzungen um das Düngerecht endlich zum Abschluss gekommen seien. Die Auswirkungen der Verschärfungen auf die Landwirtschaft schätzt der DBV als einschneidend ein. Die Umweltverbände reagierten zurückhaltend.
Im Gesetz ist geregelt, dass die Stoffstrombilanz ab 2018 zunächst für größere Tierhaltungsbetriebe mit mehr als 2,5 Großvieheinheiten (GVE) pro Hektar oberhalb einer Bagatellgrenze von 30 ha oder 50 GVE je Betrieb verpflichtend gilt. Ab 2023 soll die Regelung für alle Betriebe gelten, die mehr als 20 ha oder 50 GVE haben.
Eine Stoffstrombilanz muss zudem erstellt werden, sobald einem Betrieb im jeweiligen Wirtschaftsjahr Wirtschaftsdünger aus anderen Betrieben zugeführt wird. Darüber hinaus wird mit dem neuen Düngegesetz ein Datenabgleich der Düngebehörden mit anderen Bereichen ermöglicht, um auf diese Weise die Kontrollmöglichkeiten zu verbessern. Beispielsweise können die für die Einhaltung des Düngerechts zuständigen Stellen künftig auch auf Daten der bau- und immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörden sowie der HIT-Datenbank zurückgreifen, wenn dies für eine wirksame Überwachung notwendig ist.
Die „Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen” sieht eine Reihe von Verschärfungen gegenüber der derzeit geltenden Regelung vor. Diese betreffen insbesondere die Sperrzeiten für die Aufbringung auf Acker- und Grünland. Auf Ackerland darf künftig nach der Ernte der Hauptfrucht bis zum 31. Januar nicht mehr gedüngt werden. Für Grünland gilt dies zwischen dem 1. November und dem 31. Januar. Festmist und Kompost dürfen nicht zwischen dem 15. Dezember und dem 15. Januar aufgebracht werden. Allerdings können die zuständigen Behörden Beginn und Ende der Sperrfrist um jeweils vier Wochen verschieben.
Die zulässige Stickstoffgabe im Herbst wird auf 30 kg Ammoniumstickstoff oder 60 kg Gesamtstickstoff je Hektar beschränkt. Präzisiert werden die Vorgaben für Düngung auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden. Vergrößert werden einzuhaltende Abstände zu Gewässern.
Erstmals werden Mindestlagerkapazitäten für Gülle und Festmist festgelegt. Gülle muss mindestens sechs Monate, in Betrieben mit hohem Tierbesatz ab 2020 neun Monate gelagert werden können. Für Festmist und Kompost gelten zwei Monate.
Erhöhte Anforderungen wird es an die Ausbringungstechnik geben. Für Gebiete mit hoher Nitrat- oder Phosphatbelastung verpflichtet die Verordnung die Länder zu weitergehenden Maßnahmen. In diesen Gebieten sollen die Länder mindestens drei Vorschriften aus einem Katalog von zwölf aufgeführten möglichen weitergehenden Regelungen anwenden müssen. Dazu zählen eine Verkürzung der Einarbeitungszeit für Gülle von ansonsten geltenden vier Stunden auf eine Stunde, eine zusätzliche Ausweitung von Sperrfristen sowie eine Einschränkung oder gar ein Verbot der Phosphatdüngung.
Wenn Baden-Württemberg diese Option nutzt, wäre dies ein Erfolg für den BLHV. „Der Verband wird auf die Landesregierung einwirken, dass das Fachministerium die Länderoption im Sinne der badischen Bäuerinnen und Bauern gestaltet”, betont der BLHV. In Baden-Württemberg sei die Grundwasserqualität so gut wie in kaum einem anderen Bundesland. Insbesondere im Schwarzwaldgebiet gebe es keinen negativen Einfluss der Landwirtschaft auf das Grundwasser, daher müsse man diese Landwirte auch nicht mit zusätzlicher Bürokratie belasten, heißt es vom BLHV zur Begründung. Verbandspräsident Werner Räpple kommentiert die Diskussion über erhöhte Nitrat-gehalte im Grundwasser wie folgt: „Die Landwirte stehen für sauberes Trinkwasser, so werden viele Maßnahmen ergriffen, wie zum Beispiel der Anbau von Zwischenfrüchten, um die Nitratauswaschung in das Grundwasser zu verhindern. Und man muss auch deutlich sagen, dass in Südbaden überwie-gend geringe Nitratgehalte im Grundwasser gemessen werden”.