Politik | 13. März 2014

Bund will Anforderungen an Güllebehälter nicht verschärfen

Von AgE
Der Landwirtschaft bleibt zunächst eine neuerliche Diskussion um höhere Anforderungen an den Bau und die Unterhaltung von Jauche-, Gülle- und Sickersaftbehältern (JGS-Anlagen) erspart. Probleme drohen bei Biogas.
In dem vom Bundeskabinett beschlossenen Regierungsentwurf einer Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) sind JGS-Anlagen nicht mehr enthalten. Das federführende Umweltministerium hatte ursprünglich entsprechende Regelungen vorgesehen, hatte sich damit aber nicht gegen das Agrarressort durchsetzen können.
Der Fachverband Biogas stößt sich heftig an Plänen der Bundesregierung, Güllebehälter von Landwirten als „Biogasanlagen” zu deklarieren, wenn sie mit ihrer Gülle solche Anlagen beliefern. Das hätte dann wiederum bauliche Nachrüstpflichten zur Folge.
Eine Vereinheitlichung der bestehenden Länderregelungen hätte möglicherweise zu einer Verschärfung der Vorschriften für JGS-Anlagen geführt. Diese Befürchtung hatte der Deutsche Bauernverband (DBV) geäußert und an eine anderslautende Zusage der früheren Bundesminister Peter  Altmaier  und Ilse  Aigner  erinnert. In der Zwischenzeit hatte zudem die EU-Kommission ihr Notifizierungsverfahren zum Verordnungsentwurf der Bundesregierung abgeschlossen.  Nunmehr bleibt abzuwarten, ob die Frage der JGS-Anlagen im Bundesratsverfahren doch noch auf den Tisch gebracht wird oder es bei der bestehenden Länderzuständigkeit bleibt.
Bundeseinheitlich geregelt werden in der AwSV Anforderungen an Biogasanlagen mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft. Unter anderem sollen die  Lagerstätten und Fermenter künftig Umwallungen aufweisen müssen, um gegen Leckagen gewappnet zu sein. Bisher haben erst einige Bundesländer dazu  Vorschriften erlassen.
Güllevergärung als Opfer
Der Agrarausschuss und der Umweltausschuss der Länderkammer werden sich Ende März mit der Vorlage befassen. Unterdessen übte der Fachverband Biogas (FvB) scharfe Kritik an der Vorlage und warnte vor massiven Folgen für den Einsatz von Gülle in Biogasanlagen.
Der Fachverband spricht im Zusammenhang mit der Absicht der Bundesregierung, in der Verordnung die gesamte Prozesskette der Vergärung zu erfassen, von „katastrophalen Regelungen für Biogasanlagen”.
Danach solle künftig über die eigentliche Biogaserzeugung hinaus in den Anlagenbestand von Betrieben der Landwirtschaft und der Lebensmittelindustrie eingegriffen werden, sobald sie Substrate an Biogasanlagen liefern. Betroffen wäre laut FvB besonders die auch unter Klimaschutzgesichtspunkten erstrebenswerte Güllevergärung. Liefere nämlich ein Landwirt Gülle an eine Biogasanlage, würden dem Entwurf zufolge seine landwirtschaftlichen Güllebehälter als „Biogasanlagen” im Sinne des AwSV-Entwufs eingestuft und müssten nachträglich mit einem Wall umgeben werden, so der Fachverband.
Keinerlei Handlungsbedarf
Dies gelte insbesondere deshalb, weil es im landwirtschaftlichen Bereich mit Weiterbestehen der aktuellen landesrechtlichen Regelungen keinerlei Handlungsbedarf bei der Güllelagerung gebe. Werde die Gülle unbehandelt – also unvergoren – auf die Flächen ausgebracht und nicht an eine Biogasanlage geliefert, müsse der landwirtschaftliche Betrieb keine Änderungen an seinen Güllebehältern vornehmen.
 Laut Fachverband würde die Verordnung in der vorliegenden Fassung somit dazu führen, dass bestehende Gülle-Lieferverträge mit Biogasanlagen aufgekündigt würden und neue nicht mehr zustande kämen.
Seiner Auffassung nach würde in der Folge die Bereitschaft landwirtschaftlicher Betriebe, die selber kein Biogas erzeugen, ihre vorhandenen Güllebehälter an die AwSV anzupassen, um sie „biogastauglich” zu machen, „gegen Null tendieren”.
Zum einen würde damit seiner Ansicht nach nicht nur eine über den aktuellen Stand hinausgehende Nutzung von Gülle verhindert; zum anderen drohten darüber hinaus selbst die aktuell in bestehenden Biogasanlagen genutzten Güllemengen wegzubrechen.
Für die betroffenen Bestandsanlagen müssten die fehlenden Güllemengen durch andere Substrate ersetzt werden. Der Fachverband weist darauf hin, dass diese Substitution aus genehmigungs- und vergütungsrechtlichen Gründen nur durch Energiepflanzen möglich sei. Das sei jedoch „weder wirtschaftlich darstellbar noch im Sinne des Koalitionsvertrages”.