Fachlicher Austausch am Rande des Brennertages: Die Wolfacher Bundestagsabgeordnete Kordula Kovac und Ulrich Müller, Vorsitzender des Verbandes Badischer Klein- und Obstbrenner.
Die wichtigsten
Neuregelungen sind folgende: Brennen im Abschnitt ist auch künftig zum
Ausgleich erntebedingter Rohstoffschwankungen möglich, allerdings wird
ein Abschnitt auf drei und nicht mehr wie bislang zehn Jahre
festgesetzt.
Eine Abfindungsbrennerei kann beantragen, dass der gesamte durch sie
produzierte Alkohol als in einem Steuerlager unter Steueraussetzung
gewonnen gilt. Damit kann dieser Alkohol unter Steueraussetzung in ein
Steuerlager befördert werden.
Das Austauschverfahren, also die Möglichkeit, Abfindungsalkohol in ein
Steuerlager aufzunehmen und für diesen Alkohol Alkohol gleicher Art
steuerfrei in Verkehr zu bringen, wurde im Vorgriff auf die Verordnung
schon für das aktuelle Betriebsjahr 2016/17 für Getreide zugelassen.
In
der Alkoholsteuerverordnung ist geregelt, dass dies für alle
zugelassenen Rohstoffe mit Ausnahme von Traubenwein möglich sein wird.
In der Alkoholsteuerverordnung ebenfalls festgelegt sind das Lohnbrennen
und das vereinfachte Lohnbrennen. Beim Lohnbrennen muss der Brenner
zehn Prozent seines eigenen Kontingents ausgeschöpft haben, beim
vereinfachten Lohnbrennen muss der Kontingentgeber ebenfalls zehn
Prozent seines Kontingents ausgeschöpft haben, der Kontingentnehmer muss
90 Prozent seines Kontingents ausgeschöpft haben. Bislang galten für
den Kontingentnehmer 95 Prozent. Außerdem müssen beide Parteien nicht
mehr im gleichen Hauptzollamtsbezirk liegen. Das vereinfachte
Lohnbrennen ist künftig für alle zugelassenen Rohstoffe möglich, nicht
mehr nur für Obststoffe.
Neu ist auch, dass die Alkoholsteuerverordnung an mehreren Stellen die
Möglichkeit schafft, dass Hauptzollämter größere Freiheiten erhalten, um
bei Bedarf dem Einzelfall besser gerecht werden zu können. Allerdings
soll durch die noch zu erarbeitenden Dienstvorschriften ein Rahmen
geschaffen werden, der eine bundesweit einheitliche Anwendung der
Verordnung gewährleistet.
Michael Meister stellte im Anschluss in Aussicht, dass sowohl die
Regelungen des Alkoholsteuergesetzes als auch der
Alkoholsteuerverordnung nach 2018 dahingehend überprüft werden, ob
einzelne Punkte der Anpassung bedürfen. Er setzte auch dabei auf die
bewährte Zusammenarbeit mit den Verbänden, um gemeinsam gute Lösungen zu
finden.
Bei der anschließenden Fragerunde ging es um Spezialaspekte wie die
Frage nach Registrierkassen für Direktvermarkter. Hier stellte der
Staatssekretär klar, dass es keine Registrierkassenpflicht geben werde,
wenn aber Kassen angeschafft würden, diese selbstverständlich
manipulationssicher sein müssten.
Nachdem Gerald Erdrich die Brenner dazu ermuntert hatte, die
Mindestflächen für den Betrieb einer Abfindungsbrennerei von drei Hektar
beziehungsweise 1,5 Hektar Intensivobstbau einschließlich Weinbau rasch
zu erwerben oder zu pachten und nicht die gesetzte Frist von zehn
Jahren abzuwarten, schloss der Bundesvorsitzende Alois Gerig die
Versammlung.