Politik | 16. August 2018

Jetzt ist der Gesetzgeber gefordert

Von Otmar König
Der BLHV hat schon in seinem Positionspapier vom November 2014 Reformen an der Hofabgabeklausel angemahnt. Das Bundesverfassungsgericht hat nun den Aspekt der Unzumutbarkeit, den auch der BLHV im Jahr 2014 schon moniert hatte, aufgegriffen.
Zu den Reformvorschlägen des BLHV aus dem Jahr 2014 zählten die Erhöhung des rentenunschädlichen Rückbehalts auf 100 Prozent der Mindestgröße und die Erleichterung der Abgabe an die Ehefrau. Diese Forderungen wurden bei der Reform 2016 auch umgesetzt. Im Positionspapier des BLHV von 2014 heißt es darüber hinaus wörtlich: „Eine dauerhafte Kürzung des Altersgeldes hält der BLHV für unzumutbar.”
Deshalb hatte der BLHV damals vorgeschlagen, einen gleitenden Einstieg in die Altersrente bei vorübergehender Weiterbewirtschaftung des Betriebes einzuführen. Das Bundesverfassungsgericht hat nun genau diesen Aspekt der Unzumutbarkeit, den auch der BLHV im Jahr 2014 schon moniert hatte, aufgegriffen, um die Hofabgabeklausel in der derzeitigen Form für unanwendbar zu erklären. Der BLHV hat im Übrigen in der Hofabgabeklausel immer ein agrarstrukturell sinnvolles Instrument gesehen.
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Sichtweise bestätigt. Es hat die Verfolgung agrarstruktureller Ziele mittels einer Hofabgabeklausel nicht für generell unzulässig erachtet, sondern sogar ausdrücklich gebilligt. Lediglich das Fehlen einer Härtefallklausel im Gesetz führte zum jetzigen Richterspruch aus Karlsruhe.
Der Gesetzgeber dürfte die Klausel also beibehalten, wenn er Ausnahmen für besondere Härtefälle der krass mangelnden Einkünfteerzielung aufgrund der Hofabgabe vorsehen würde. Das Bundesverfassungsgericht spricht hier exemplarisch von dem Härtefall des Altenteilers, der keinen Pächter findet und den Betrieb ohne Einkünfte stilllegen muss. Wie der Gesetzgeber nun reagiert, ob er die Klausel weglässt oder verändert wieder einführt und dabei frühere oder neue Ideen umsetzt, ist offen.
Der Verband bleibt dran
Eine Studie im Auftrag der früheren Bundesregierung hatte empfohlen, die Hofabgabeklausel abzuschaffen, aber die Rente für Nichtabgeber um zehn Prozent zu kürzen. Der Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang zudem weitere Fragen zu klären.
Wie und zu welchem Beitrag die Krankenversicherung eines voll weiterwirtschaftenden Landwirts, der zugleich Rentner der Alterskasse ist, durchgeführt werden soll, ist unklar. Hier drohen teure „Pferdefüße” im Nachgang auf das Urteil. Auch die systemischen Folgen für die Alterskasse und deren Finanzierung müssen analysiert werden. Der BLHV wird die anstehende Gesetzgebung kritisch-berufsständisch begleiten.