Bei der Ausgleichszulage ändert sich einiges
Von Dr. Richard Wildmann, Hermann Hofmann, MLR
Die Ausgleichszulage mit ihren teilweise geänderten Förderbedingungen ist Gegenstand des vierten Teils unserer Artikelserie zum Maßnahmen- und Entwicklungsplan Ländlicher Raum Baden-Württemberg 2014–2020 (MEPL III).
Knapp zwei Drittel der landwirtschaftlichen Nutzfläche sind in Baden-Württemberg als von der Natur benachteiligte Gebiete eingestuft. Die Ausgleichszulage (AZL) zielt darauf ab, eine dauerhafte Nutzung dieser landwirtschaftlichen Flächen zu ermöglichen. In Baden-Württemberg ist mit dem Brachfallen von Ackerflächen und Ackerfutterflächen nicht zu rechnen, weil dort – im Vergleich zu Dauergrünland – eine marktorientierte Erzeugung eher möglich ist. Die AZL wird künftig auf Grünland konzentriert, da dort Verwertbarkeit und Wirtschaftlichkeit deutlich ungünstiger sind.
Gebietsabgrenzung
Die Neuabgrenzung der Gebietskulisse für die
benachteiligten Gebiete (ohne Berggebiete) war bereits in der
EU-Förderperiode 2007 bis 2013 für das Jahr 2010 vorgesehen. Diese
Neuabgrenzung wurde allerdings aufgrund langwieriger Abstimmungsprozesse nicht realisiert. Nach geltendem EU-Recht soll die
Neuabgrenzung der benachteiligten Gebiete außerhalb der Berggebiete nun
spätestens ab 2018 vorgenommen werden.
Für die Bemessung der AZL wird künftig die Ertragsmesszahl der Gemeinde berücksichtigt.
Eine Neuabgrenzung der Berggebiete ist dagegen nach den EU-Verordnungen
nicht vorgesehen. Daher ergeben sich auch keine neuen Kriterien, die
eine geänderte Berggebietsabgrenzung rechtfertigen. Kleinere Korrekturen
werden dann lediglich in Teilgemarkungen vorgenommen, da künftig nur
noch ganze Gemarkungen in die Förderkulisse aufgenommen werden können.
Für 2015 gilt: Die bisherige Gebietskulisse bleibt erhalten. Allerdings
ergeben sich in der neuen Förderperiode einige Änderungen bei den
Förderbedingungen, die nachfolgend vorgestellt werden.
Gefördert werden „Aktive Betriebsinhaber” im Sinne des Artikels 9 der VO
(EU) Nummer 1307/2013. Es erfolgt deshalb eine Angleichung der
antragsberechtigten Unternehmen an die Regelungen zur Betriebsprämie. In
der AZL sind Unternehmen mit einem Kapitalanteil der öffentlichen Hand
von über 25 % am Eigenkapital weiterhin von der Förderung
ausgeschlossen.
Welche Voraussetzungen müssen für die Förderung erfüllt werden?
Cross-Compliance-Auflagen sind einzuhalten. Ferner müssen die
selbstbewirtschafteten Grünlandflächen in den abgegrenzten
benachteiligten Gebieten mindestens einmal jährlich gemäht oder beweidet
werden. Sofern keine jährliche Schnittnutzung erfolgt, ist eine
entsprechende Weidepflege erforderlich. Für Grünland, das aus der
landwirtschaftlichen Erzeugung genommen wurde, und für Schläge unter
0,10 Hektar kann weiterhin kein Ausgleich gewährt werden.
Wie wird gefördert?
Die Ausgleichsleistungen je Hektar zuwendungsfähiger
Grünlandfläche in Berggebie-ten und anderen benachteiligten Gebieten
werden nach der Ertragsmesszahl (EMZ) der jeweiligen Gemarkung
differenziert. Die bisherige Differenzierung nach der
Landwirtschaftlichen Vergleichszahl (LVZ) ist nach EU-Vorgabe nicht mehr
möglich.
In der neuen Förderperiode wird auch in Berggebieten eine
Differenzierung der Ausgleichsleistung eingeführt, da die abgegrenzten
Berggebiete ebenso keine homogenen Gebiete sind, sondern eine
unterschiedliche natürliche Benachteiligung aufweisen. Durch die
Staffelung der Ausgleichsbeträge nach der EMZ wird auch dort die
unterschiedliche Benachteiligung ausgeglichen und damit insgesamt
gerechter. Es gilt die Faustformel: Je niedriger der EMZ-Wert, desto
ungünstiger der Standort und desto höher auch die AZL. Die EMZ-Daten
werden von der Finanzverwaltung gepflegt und für jede Gemarkung
ermittelt.
Die Höhe der Ausgleichszulage zeigen die beiden unten stehenden
Tabellen. Die
Berggebiete werden je nach Ertragsmesszahl mit 100 bis 150
Euro/Hektar gefördert, die
sonstigen benachteiligten Gebiete mit 25 bis
120 Euro/Hektar. Die am stärksten benachteiligten Gebiete werden damit
den besseren Berggebieten weitgehend gleichgestellt. Die räumliche
Abgrenzung der Gebiete zeigt die
Karte.
Die bisherige Förderung der sogenannten Handarbeitsstufe
(Grünlandflächen mit über 50 Prozent Hangneigung) wird in der AZL nicht
mehr weitergeführt. Im Gegenzug wird im Förderprogramm für Agrarumwelt,
Klimaschutz und Tierwohl (FAKT) eine entsprechende
Hangneigungsförderung angeboten, die zukünftig nicht auf die Kulisse der
benachteiligten Gebiete begrenzt ist.
Der bisherige Höchstbetrag von 12 000 Euro je Unternehmen
beziehungsweise bei Kooperationen bis zu 48 000 Euro wird aufgrund von
EU-Vorgaben nicht mehr weitergeführt. Stattdessen ist die Förderung ab
einer förderfähigen Grünlandfläche von 100 Hektar degressiv zu
gestalten. Ab einer Grünlandfläche des Unternehmens von 500 Hektar wird
für die darüber hinausgehenden Flächen keine AZL mehr gewährt. Der
bisherige Abzug von 14 % des berechneten Ausgleichs wird zukünftig
entfallen. Der bisherige Mindestauszahlungsbetrag von 250 Euro je Antrag
wird dagegen beibehalten.
Im neuen Programmplanungszeitraum ist ein Fördervolumen von 30 Millionen
Euro pro Jahr vorgesehen. Die Landesregierung würdigt damit die hohe
Bedeutung der AZL in Baden-Württemberg – anders als einige andere
Bundesländer, die die AZL in der neuen Förderperiode einstellen. Die
AZL ist und bleibt ein zentrales Element der Landesagrarpolitik und ein
wichtiges Instrument zur Erhaltung der Kulturlandschaft und der
Landwirtschaft im ländlichen Raum.