Politik | 24. Mai 2018

Bei Ammoniak geht es nun zur Sache

Von AgE
Die deutsche Landwirtschaft muss sich mittelfristig auf deutliche Verschärfungen mit Blick auf die von ihr verursachten Ammoniakemissionen einstellen.
Zwischen Emissionsschutz und Tierwohl gibt es Zielkonflikte.
Der Bundestag verabschiedete vergangene Woche  mit den Stimmen der Fraktionen von Union, SPD und Bündnisgrünen die „Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe”. Mit dieser werden die Vorgaben der EU-Richtlinie über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (NEC-Richtlinie) umgesetzt.
Erstmals 2019
Danach muss Deutschland die Ammoniakemissionen bis 2030 gegenüber dem Stand von 2005 um 29 % reduzieren. Hierzu soll ein Luftreinhalteprogramm greifen, das die Bundesregierung bis spätestens März 2019 zu erstellen und dann alle vier Jahre zu aktualisieren hat.
Der Deutsche Bauernverband (DBV) geht von harten Struktureinschnitten für die hiesige Landwirtschaft aus.  Nach Einschätzung des DBV ist die NEC-Richtlinie  mit ihren Emissionsreduktionsverpflichtungen für Ammoniak für die Jahre 2020 und 2030 von immenser Tragweite für die Landwirtschaft und speziell für die Tierhaltung in Deutschland. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Richtlinie auf europäischer Ebene müsse angezweifelt werden, ob die für Ammoniak geplanten nationalen Emissionsreduktionsziele für  2020 und insbesondere für  2030 erreichbar seien, ohne dass die Tierhaltung am Standort Deutschland in Frage gestellt werde.
Aus Sicht des DBV muss im Zuge der Umsetzung der NEC-Richtlinie vermieden werden, dass die vorgesehenen Reduktionsziele den Strukturwandel in der Landwirtschaft beschleunigen und zur Verlagerung der Tierhaltung ins Ausland führen. Bei aller angestrebten Effizienzverbesserung und Emissionsvermeidung dürften die Reduktionsziele nicht das von den landwirtschaftlichen Betrieben Machbare übersteigen. Der DBV verweist auf  Zielkonflikte zwischen den Themen Emissionsschutz und Tierwohl, die dringend einer Abwägung bedürften. Die Vereinbarkeit von Stallungen mit besonderen Tierwohlaspekten wie beispielsweise Offenfront, Außenklimastall oder Laufhof müsse in Bezug auf die neuen NEC-Emissionsvorgaben beachtet werden. Ein Forcieren von hermetisch abgeriegelten Stallbauten mit verpflichtenden Filteranlagen dürfe nicht die Zielrichtung der nationalen NEC-Umsetzung sein.
Kleinbetriebe
Zudem verweist der DBV auf die in der NEC-Richtlinie vorgesehene „Verhinderung von Folgen für landwirtschaftliche Kleinbetriebe”. Danach müssen die Mitgliedstaaten  sicherstellen, dass den Folgen für landwirtschaftliche Klein- und Kleinstbetriebe in vollem Umfang Rechnung getragen wird. Dies kann auch in Form einer Ausnahme von den Maßnahmen erfolgen. Der DBV  fordert, dass diese  Ausnahmemöglichkeiten umfassend ausgeschöpft werden. Eine solche Einschränkung des Anwendungsbereichs der Richtlinie für kleinere Betriebe oder Betriebe mit besonders tiergerechten Haltungsverfahren dürfe aber nicht zur übermäßigen Belastung der übrigen tierhaltenden Betriebe führen.