Bei Ammoniak geht es nun zur Sache
Von AgE
Die deutsche Landwirtschaft muss sich mittelfristig auf deutliche Verschärfungen mit Blick auf die von ihr
verursachten Ammoniakemissionen einstellen.
Zwischen Emissionsschutz und Tierwohl gibt es Zielkonflikte.
Der Bundestag verabschiedete vergangene Woche mit den Stimmen der Fraktionen von Union, SPD und Bündnisgrünen die „Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe”. Mit dieser werden die Vorgaben der EU-Richtlinie über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (NEC-Richtlinie) umgesetzt.
Erstmals 2019
Danach muss Deutschland die Ammoniakemissionen bis 2030
gegenüber dem Stand von 2005 um 29 % reduzieren. Hierzu soll ein
Luftreinhalteprogramm greifen, das die Bundesregierung bis spätestens
März 2019 zu erstellen und dann alle vier Jahre zu aktualisieren hat.
Der Deutsche Bauernverband (DBV) geht von harten Struktureinschnitten
für die hiesige Landwirtschaft aus. Nach Einschätzung des DBV ist die
NEC-Richtlinie mit ihren Emissionsreduktionsverpflichtungen für
Ammoniak für die Jahre 2020 und 2030 von immenser Tragweite für die
Landwirtschaft und speziell für die Tierhaltung in Deutschland. Im
Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Richtlinie auf europäischer Ebene
müsse angezweifelt werden, ob die für Ammoniak geplanten nationalen
Emissionsreduktionsziele für 2020 und insbesondere für 2030 erreichbar
seien, ohne dass die Tierhaltung am Standort Deutschland in Frage
gestellt werde.
Aus Sicht des DBV muss im Zuge der Umsetzung der NEC-Richtlinie
vermieden werden, dass die vorgesehenen Reduktionsziele den
Strukturwandel in der Landwirtschaft beschleunigen und zur Verlagerung
der Tierhaltung ins Ausland führen. Bei aller angestrebten
Effizienzverbesserung und Emissionsvermeidung dürften die
Reduktionsziele nicht das von den landwirtschaftlichen Betrieben
Machbare übersteigen. Der DBV verweist auf Zielkonflikte zwischen den
Themen Emissionsschutz und Tierwohl, die dringend einer Abwägung
bedürften. Die Vereinbarkeit von Stallungen mit besonderen
Tierwohlaspekten wie beispielsweise Offenfront, Außenklimastall oder
Laufhof müsse in Bezug auf die neuen NEC-Emissionsvorgaben beachtet
werden. Ein Forcieren von hermetisch abgeriegelten Stallbauten mit
verpflichtenden Filteranlagen dürfe nicht die Zielrichtung der
nationalen NEC-Umsetzung sein.
Kleinbetriebe
Zudem verweist der DBV auf
die in der NEC-Richtlinie vorgesehene „Verhinderung von Folgen für
landwirtschaftliche Kleinbetriebe”. Danach müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass den Folgen für landwirtschaftliche Klein- und
Kleinstbetriebe in vollem Umfang Rechnung getragen wird. Dies kann auch
in Form einer Ausnahme von den Maßnahmen erfolgen. Der DBV fordert,
dass diese Ausnahmemöglichkeiten umfassend ausgeschöpft werden. Eine
solche Einschränkung des Anwendungsbereichs der Richtlinie für kleinere
Betriebe oder Betriebe mit besonders tiergerechten Haltungsverfahren
dürfe aber nicht zur übermäßigen Belastung der übrigen tierhaltenden
Betriebe führen.