Politik | 09. Oktober 2020

Bauern beziehen erst spät Rente

Von AgE
Im Jahr 2019 haben Bauern durchschnittlich im Alter von 70,6 Jahren erstmalig Rentenleistungen aus der Alterssicherung der Landwirte (AdL) bezogen. Das berichtet die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion.
Das durchschnittliche Renteneintrittsalter in der Alterssicherung der Landwirte lag 2019 bei 70,6 Jahren. In der gesetzlichen Rentenversicherung wurde im Schnitt mit 64,3 Jahren erstmals Rente bezogen.
Dieses relativ hohe Alter dürfte mit dem Wegfall der Hofabgabeverpflichtung zusammenhängen, denn im Jahr 2018 habe das entsprechende Alter noch bei 66,6 Jahren gelegen, stellt die Bundesregierung fest. Im Vergleich dazu habe das durchschnittliche Renteneintrittsalter in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) 2019 bei 64,3 Jahren gelegen.
Unterschiedliche Wartezeiten
Wie aus der Antwort außerdem hervorgeht, beträgt die Wartezeit für einen Anspruch auf eine Regelaltersrente oder auf eine vorzeitige Altersrente mit Abschlägen 15 Jahre; in der GRV sind es dagegen nur fünf Jahre. In der GRV erfolge keine Anrechnung von Zeiten zur AdL auf die Wartezeiten, stellt die Bundesregierung des Weiteren fest. Bereits Mitte der Neunzigerjahre wurde ihr zufolge geprüft, inwieweit eine Möglichkeit besteht, für die Anspruchsbegründung von Leistungen Versicherungszeiten in der AdL und in der GRV im jeweils anderen System zu berücksichtigen. Im Ergebnis sei die Berücksichtigung von Beitragszeiten, die in der GRV zurückgelegt worden seien, als in der AdL anrechenbar bestimmt worden. Vergleichbare Anrechnungsregelungen in der GRV habe der Gesetzgeber dagegen nicht vorgesehen, so die Bundesregierung weiter.
Grund für diese unterschiedliche Berücksichtigung von „systemfremden” Zeiten sei zum einen die vergleichsweise lange Wartezeit an Beitragszeiten für eine Altersrente aus der AdL. Zum anderen seien die anspruchsbegründenden Wartezeitregelungen in der GRV spezifischer Ausdruck des Versicherungsprinzips. Für die Wartezeit seien daher nur Beitragszeiten zu berücksichtigen, für die Beiträge zu gerade diesem Sicherungssystem entrichtet worden seien. Beitragszeiten aus der AdL könnten folglich nicht zu den anrechenbaren Zeiten gehören.