Politik | 19. September 2014

Es sieht nach schärferen Anforderungen für Güllelager aus

Von AgE
Die Landwirte müssen sich aller Voraussicht nach nun doch auf verschärfte Anforderungen für Güllelager einstellen. Dem Vernehmen nach wird die Bundesregierung die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) mit den Maßgaben des Bundesrates in Kraft setzen.
Neue Güllebehälter mit einem Gesamtvolumen von mehr als 25 cbm solllen künftig generell mit einem Leckageerkennungssystem ausgerüstet sein.
Die Länderkammer verlangt unter anderem, dass Vorgaben für Anlagen zur Lagerung von Jauche, Gülle und Silagesickersaft (JGS-Anlagen) in die Bundesverordnung aufgenommen werden.
Meinungsumschwung bei Minister Schmidt
Bundeslandwirtschaftsminister Christian  Schmidt  hatte sich bislang unter Hinweis auf mögliche Folgekosten für die Landwirte dagegen gewehrt und seine Zustimmung zum Inkraftsetzen der Verordnung verweigert. Sein Meinungsumschwung steht offenbar im Zusammenhang mit den Verhandlungen über die Novelle der Düngeverordnung.
 Das Bundesumweltministerium hat sich mittlerweile mit dem Agrarressort weitestgehend auf einen Entwurf geeinigt. Eine Voraussetzung für die Verständigung sei gewesen, dass Schmidt gegenüber Umweltministerin Barbara  Hendricks  seine Zustimmung zur Anlagenverordnung signalisiert habe, heißt es in Berlin.
 Daneben dürften auch die anstehenden schwierigen Verhandlungen mit dem Bundesrat über die Düngeverordnung den CSU-Politiker bewogen haben, von seiner bisherigen harten Linie in Sachen AwSV abzuweichen. Der Kabinettsbeschluss zur Anlagenverordnung soll noch in diesem Monat herbeigeführt werden.
Der Bundesrat hatte Ende Mai der seit langem strittigen Anlagenverordnung zugestimmt, dabei aber eine Aufnahme der JGS-Anlagen verlangt. Nach dem Beschluss der Länderkammer sollen neue Güllebehälter mit einem Gesamtvolumen von mehr als 25 cbm künftig generell mit einem Leckageerkennungssystem ausgerüstet sein. Für bestehende Behälter soll diese Verpflichtung im Grundsatz ebenfalls gelten, es sei denn, eine nachträgliche Leckageerkennung ist technisch nicht machbar oder unverhältnismäßig. Den Nachweis dafür sollen die Landwirte erbringen müssen. Vorgeschrieben werden soll eine Sachverständigenprüfung bestehender Anlagen. Bei JGS-Anlagen, die vor 1971 in Betrieb genommen wurden, soll diese Prüfung binnen vier Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung erfolgen müssen. Für neuere Anlagen sollen längere Fristen gelten.
Klarstellung gefordert
Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2001 in Betrieb genommen wurden, sollen binnen zwölf Jahren überprüft sein müssen. Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, soll der Betreiber zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet werden.
Gefordert wird zudem eine Klarstellung hinsichtlich von Lagerstätten für Gärsubstrate im Zusammenhang mit Biogasanlagen. Danach soll geregelt werden, dass keinesfalls jede Anlage zum Lagern von Gärsubstraten oder Gärresten Bestandteil einer Biogasanlage sei. Vielmehr müssten Gärrestlager in einem „funktionalen und räumlichen Zusammenhang” zur Biogasanlage stehen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass Güllebehälter von Landwirten, die ihre Gülle an eine Biogasanlage liefern, nicht im Sinne der AwSV als Biogasanlage mit den entsprechenden Auflagen eingestuft werden.
Schmidt hatte sich diesen Forderungen des Bundesrates widersetzt und dies mit der „unzumutbaren Belastung für den Agrarsektor” begründet. Die Kosten, die für die Landwirte mit der geforderten Sachverständigenprüfung verbunden wären, seien weder sachgerecht noch gerechtfertigt, hatte er argumentiert.
Ein wichtiger Punkt waren für Schmidt auch die im Bundesratsbeschluss vorgesehenen und aus seiner Sicht unzureichenden Regelungen zum Bestandsschutz. Der CSU-Politiker hält längere Übergangszeiten für sinnvoll, um auslaufenden Betrieben eine Restwirtschaftsdauer zu ermöglichen, ohne sie mit zusätzlichen Investitionen zu belasten.
Ähnlich hatten sich der agrarpolitische Sprecher der CDU/ CSU-Bundestagsfraktion, Franz-Josef  Holzenkamp, und andere Unionsabgeordnete geäußert. Dem Vernehmen nach soll deren Bedenken zumindest in Teilen Rechnung getragen werden. Durch Anpassungen in der Verordnungsbegründung will man gewährleisten, dass JGS unterhalb einer Bagatellgrenze nicht kontrolliert und gegebenenfalls nachgerüstet werden müssen. Zudem soll sich die Kontrolle auf die Betongüte und -dicke beschränken.