Trockenheit: Erleichterungen für Betriebe
Bonde teilte mit, dass die Landesregierung die landwirtschaftliche Rentenbank gebeten habe, das Liquiditätshilfeprogramm für alle trockenheitsgeschädigten Betriebe zu öffnen.Steuer stunden Darüber hinaus habe er Finanzminister Dr. Nils Schmid gebeten, für trockenheitsgeschädigte Betriebe im Land steuerliche Billigkeitsmaßnahmen wie Steuerstundungen zu erlassen.
Ab sofort sei auch die Futternutzung und Beweidung von sogenannten ÖVF-Bracheflächen im ganzen Land zulässig. Diese Regelung galt bisher nur für den Main-Tauber-Kreis. Zulässig sei auch eine kostenlose Weitergabe im Rahmen der Nachbarschaftshilfe an Dritte.
Betriebe können damit den Aufwuchs auf Ackerbrachen und Feldrandstreifen verfüttern. Sie haben ferner die Möglichkeit, die Futternutzung des Aufwuchses der Folgekultur von ÖVF-Leguminosen zu verfüttern.
Betriebe, die Leguminosen als ökologische Vorrangflächen anbauen, müssen nach deren Ernte verpflichtend eine weitere Kultur oder Zwischenfrucht anbauen. Sie können den hier entstehenden Aufwuchs auch verfüttern.
Öko-Betriebe können auf Antrag beim Regierungspräsidium Karlsruhe mit Genehmigung Raufutter wie Heu, Gras- oder Maissilage aus konventionellem Anbau bei Futterknappheit zukaufen.
Bonde erneuerte seine Forderung an die Bundesregierung, einer steuerlichen Ausgleichsrücklage nicht länger im Weg zu stehen. Durch eine Risikoausgleichsrücklage könnten Betriebe in guten Jahren einen Teil ihrer Einnahmen unversteuert für schlechte Jahre zurücklegen.
Das Landwirtschaftsministerium teilte ergänzend mit, dass die für die Nutzung vorgesehenen ÖVF-Bracheflächen vor der Nutzung schriftlich beim Landwirtschaftsamt angezeigt werden müssten. Dabei seien der Grund für die Nutzung, die betroffenen Flurstücksnummern einschließlich der genutzten Fläche sowie bei der Abgabe an Dritte der Name des aufnehmenden Betriebs anzugeben.
Die Beweidung von ÖVF-Bracheflächen durch Schafe oder Ziegen sowie die Vorbereitung der Flächen für die Aussaat einer Kultur für das Folgejahr sind ab sofort möglich.
Sofern Leguminosen als ÖVF-Flächen beantragt wurden, ist hierfür anschließend eine Winterzwischenfrucht oder Winterkultur anzubauen. Für diese Winterkulturen oder Winterzwischenfrüchte gelten die CC-Bestimmungen, das heißt, dass sie bis 15. Januar auf der Fläche verbleiben müssen. Eine Futternutzung des Aufwuchses ist dabei nicht ausgeschlossen.
Für die Nutzung von ÖVF-Zwischenfrüchten besteht keine Rechtsgrundlage für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Verfütterung. Der Aufwuchs darf daher nicht verfüttert werden.
Eine Ummeldung von Zwischenfrüchten auf andere
Flächen des Betriebes ist sowohl bei den ÖVF- als auch
bei den FAKT-Zwischenfrüchten möglich. Die Landwirte müssen diese Anbauänderungen dem Landwirtschaftsamt melden. Eine spezielle Herbstabfrage zur Ummeldung der Zwischenfrüchte ist nicht vorgesehen.
Landwirte können ihre angemeldeten FAKT-Zwischenfrüchte auch dieses Jahr noch abmelden und die Flächen für die Futtererzeugung nutzen – vorausgesetzt, es ist noch keine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt oder der Antragsteller auf Unregelmäßigkeiten hingewiesen worden. Es werden dann keine FAKT-Zahlungen gewährt. Da es das Einstiegsjahr für FAKT ist, entsteht noch keine fünfjährige Verpflichtung.