Pflanzenbau | 17. Februar 2014

Neuregelungen zum Gewässerrandstreifen

Von Dr. Andreas Dölz, MLR
Seit 1. Januar gilt in Baden-Württemberg das neue Wassergesetz. Betroffene Landwirte müssen sich auf einige „Weiterentwicklungen” zur Erhaltung eines guten ökologischen Zustands einrichten, was insbesondere neue Regelungen im Gewässerrandstreifen bzw. Einschränkungen bei Düngung und Pflanzenschutz an Oberflächengewässern bedeutet.
Nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dient der Gewässerrandstreifen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung,der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen.Der Gewässerrandstreifen bemisst sich bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante ab der Böschungsoberkante, in allen anderen Fällen ab der Linie des Mittelwasserstandes. Die Breite des Gewässerrandstreifens beträgt nach dem alten und neuen Wassergesetz (WG) im Außenbereich 10 m.
An Oberflächengewässern von „wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung” sind keine Gewässerrandstreifen erforderlich. Hierunter fallen insbesondere kleinere Gewässer, die nicht ständig Wasser führen, wie zum Beispiel Be- und Entwässerungsgräben, Straßenseitengräben oder Wasserstaffeln in Weinbergen.
Die unteren Wasserbehörden an den Landratsämtern beurteilen und entscheiden, ob ein Oberflächengewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung ist.
Dieser Bachlauf ist eindeutig von wasserwirtschaftlicher Bedeutung, hier gelten auf jeden Fall die Regelungen in Gewässerrandstreifen, die als Pufferzone verhindern sollen, dass Dünge- und Pflanzenschutzmittel in die Gewässer eingebracht werden.

Verbote im 5-m-Bereich
Das WHG und das bisherige WG untersagen bereits die Umwandlung von Grünland in Ackerland und die Errichtung baulicher Anlagen im gesamten Gewässerrandstreifen. Mit dem neuen WG ist seit dem 1. Januar 2014 der Einsatz und die Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln in einem engeren Bereich von 5 m verboten, ausgenommen sind nur Wundverschlussmittel zur Baumpflege und Wildverbiss-Schutzmittel.
Mit einem Pufferstreifen sollen stoffliche Einträge in die Gewässer verringert werden. Die 5-m-Regelung gilt an Gewässern von wasserwirtschaftlicher Bedeutung; das sind in den meisten Fällen die Gewässer erster und zweiter Ordnung. Auskünfte dazu erteilen die unteren Wasserbehörden an den Landratsämtern. Für den Bewirtschafter ist eine erste Orientierung anhand des Amtlichen Digitalen Wasserwirtschaftlichen Gewässernetzes (AWGN) möglich. Dieses digitale Kartenwerk ist im Internet unter der Adresse www.lubw.baden-wuerttemberg.de zugänglich.
Beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in der Nähe von Oberflächengewässern sind bereits seit einigen Jahren je nach Wirkstoff, Aufwandmenge und Applikationstechnik gestaffelte Abstandsauflagen zum Gewässer einzuhalten (z. B. 5 m, 10 m, 20 m).
Im 5-m-Bereich ab Böschungsoberkante dürfen neben einem „Gewässer” von wasserwirtschaftlicher Bedeutung keine Dünge- und Pflanzenschutzmittel gelagert und eingesetzt werden.
Die gebräuchlichsten Pflanzenschutzmittel, die ab dem 1. Januar 2014 aufgrund des Verbots im 5-m-Bereich nicht mehr eingesetzt werden dürfen, sind den Tabellen mit Abstandsauflagen zu entnehmen, die jährlich von der Landwirtschaftsverwaltung in den Broschüren zur Pflanzenproduktion (Pflanzenschutz) veröffentlicht werden (erhältlich bei den jeweiligen Landwirtschaftsämtern und im Internetangebot unter www.ltz-bw.de).
Ackernutzung ab 2019 schwieriger
Das neue WG sieht im 5-m-Bereich  keine Umwandlungspflicht in Grünland für bestehende Ackerflächen vor. Ab dem 1. Januar 2019 ist die Ackernutzung jedoch deutlich eingeschränkt. Zulässig sind dann nur noch der umbruchlose Erhalt von Blühstreifen in Form von mehrjährigen nektar- und pollenspendenden Trachtflächen für Insekten und die Anpflanzung von Gehölzen mit Ernteintervallen von mehr als zwei Jahren. Flächenzahlungen werden nur dann gewährt, wenn die Bewirtschaftungseinheit mindestens 0,1 ha (10 a) groß ist.
Derzeit wird mit Blick auf das Greening für die EU-Direktzahlungen auch über die Anerkennung von Gewässerrandstreifen als ökologische Vorrangflächen diskutiert. Der Umgang mit Randstreifenflächen, die kleiner als 0,1 ha sind, also unterhalb der Mindestgröße für förderfähige Schläge bei den Direktzahlungen liegen, ist ebenfalls noch abzustimmen. Die Pflegemaßnahmen auf diesen Flächen kann der Bewirtschafter im Rahmen des gesetzlich Möglichen nach eigenem Ermessen auswählen.
Das Amtliche Wasserwirtschaftliche Gewässernetz (AWGN) gibt es im Internet – der Kartenausschnitt zeigt den Gewässerabschnitt aus der obigen Abbildung mit den Flurstücksgrenzen auf einem digitalen Foto.

Mindestpflege: einmal mähen oder mulchen
Als Mindestpflegemaßnahme gilt das Mähen bzw. Mulchen einmal im Jahr oder eine ordnungsgemäße Beweidung. Die  Pflegearbeiten können auch überbetrieblich erfolgen oder von einem Dienstleister übernommen werden.Eine Abschätzung der betroffenen landwirtschaftlichen Flächen durch die LUBW ergabim Jahr 2012 eine betroffene Gesamtackerfläche von rund 1600 ha, die etwa 0,2 % der Ackerfläche von Baden-Württemberg (831 000 ha) entspricht. Die betroffene Gesamtackerfläche verteilt sich auf etwa 65 000 Flurstücke, das sind ungefähr4 % der insgesamt 1 580 000 Flurstücke mit Ackernutzung in Baden-Württemberg.
Die neuen Anforderungen im WG an den Gewässerrandstreifen sind grundsätzlich nicht entschädigungspflichtig. Dennoch ist im neuen WG eine Entschädigungsregelung vorgesehen, wenn Bewirtschafter durch die Gewässerrandstreifen unverhältnismäßig oder im Verhältnis zu anderen ungleich und unzumutbar belastet werden.
 
 
Der BLHV rät
An Gewässern von „wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung” sind keine Randstreifen mit den entsprechenden Bewirtschaftungseinschränkungen  vorgeschrieben. Der BLHV rät, bei fraglichen an kleine Gräben grenzenden Flurstücken bei der Unteren Wasserbehörde abzuklären, ob diese von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind. Der BLHV wird dazu ein entsprechendes Formblatt für seine Mitglieder erstellen.