Für die Umsetzung des Greening im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) herrscht demnächst sehr wahrscheinlich endgültig Klarheit. Nach „grünem Licht” des Bundesrats muss die Bundesregierung den letzten Zug machen.
Die Regeln für das Greening stehen kurz
vor der Inkraftsetzung.
Wie erwartet, stimmte der Bundesrat am 10. Oktober der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung nach Maßgabe einiger Änderungen zu. Unter anderem soll die maximale Breite von Pufferstreifen entlang von Gewässern, die als ökologische Vorrangflächen anerkennungsfähig sind, von 10 m auf 20 m erhöht werden. Die Liste der zulässigen Arten für ökologische Vorrangflächen soll in Bezug auf Kurzumtriebsplantagen zusätzlich auf Kreuzungen von Weiden und Pappeln erweitert werden.
Weitere Arten von Zwischenfrüchten
Auch die Kulturartenliste für den
Zwischenfruchtanbau auf Vorrangflächen soll um weitere Arten ergänzt
werden. Insbesondere soll die Liste auch Getreidearten wie Rauhafer und
Buchweizen enthalten.
Der Deutsche Bauernverband (DBV) begrüßte den Beschluss der
Länderkammer. Die geforderten Änderungen seien geeignet, das Greening
praktikabler zu machen. Der DBV erwartet nun von der Bundesregierung,
dass sie den Änderungsvorschlägen des Bundesrates schnell zustimmt und
die Verordnung in Kraft setzt.
Das Bundeslandwirtschaftsministerium sieht einem Sprecher zufolge keine
Bedenken gegen die Länderforderungen, die den Landwirten mehr Spielraum
beim Greening einräumten. Man werde den notwendigen regierungsinternen
Abstimmungsprozess kurzfristig einleiten und so rasch wie möglich zu
Ende bringen, hieß es im Agrarressort.
In der vom Bundeslandwirtschaftsministerium vorgelegten
Direktzahlungen-Durchführungsverordnung werden die Arten aufgeführt, die
in den auf ökologischen Vorrangflächen zulässigen
Kulturpflanzenmischungen für den Zwischenfruchtanbau enthalten sein
dürfen. Gleichzeitig wird festgelegt, dass keine Art einen höheren
Anteil als 60 Prozent an den keimfähigen Samen der Mischung haben darf.
Zudem wird der Anteil von Gräsern auf 60 Prozent begrenzt.
Frühestmögliche Aussaattermin
Als frühestmöglichen Aussaattermin für die
Kulturpflanzenmischungen nennt die Verordnung den 16. Juli. Im Jahr der
Antragstellung sollen Zwischenfrüchte auf Vorrangflächen nur durch
Beweidung mit Schafen oder Ziegen genutzt werden dürfen.
Die Verordnung listet auch die stickstoffbindenden Pflanzen auf, die auf
ökologischen Vorrangflächen angebaut werden dürfen. Zulässig sind zum
Beispiel Acker- und Sojabohne, Erbse und Linse sowie verschiedene Klee-,
Lupinen- und Wickenarten. Der maßgebliche Zeitraum für die Berechnung
der Anteile der verschiedenen Kulturen für die Anbaudiversifizierung
soll der 1. Juni bis 15. Juli sein.
„Aktive Betriebsinhaber”
Neben den Vorschriften zum Greening werden in der
Direktzahlungen-Durchführungsverordnung Bestimmungen zum „aktiven
Betriebsinhaber” und zur Definition des Vorliegens einer „hauptsächlich
landwirtschaftlichen Flächennutzung” getroffen. Beim „aktiven
Betriebsinhaber” wird das mit der EU-Kommission abgestimmte Konzept
umgesetzt. Betriebsformen, die klassischerweise der Landwirtschaft
zugerechnet wurden, wie die flächengebundene Pensionspferdehaltung oder
Landwirtschaft in Verbindung mit Urlaub auf dem Bauernhof, bleiben auch
künftig förderfähig.
Zahlungsansprüche werden gekürzt
Eine lineare Kürzung der Direktzahlungen um 17,03 Prozent sieht die Verordnung zur Kürzung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung für das Jahr 2014 vor. Der Bundesrat hat am 10. Oktober dafür Zustimmung erteilt.
Die Kürzung ist notwendig, um die nach den EU-Beschlüssen zur Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und zum mehrjährigen Finanzrahmen verringerte nationale Obergrenze einzuhalten. Im Gegenzug entfällt die gestaffelte Kürzung von Direktzahlungen im Rahmen der Modulation.
Gleichzeitig wird in diesem Jahr erstmals die beschlossene Umverteilungsprämie zugunsten der ersten Hektare wirksam. Danach erhalten die Betriebe für die ersten 30 Hektar zusätzlich jeweils rund 50 Euro und für die nächsten 16 Hektar jeweils rund 30 Euro.
Das Bundeslandwirtschaftsministerium geht davon aus, dass die Betriebe insgesamt nur moderate Einbußen gegenüber dem Vorjahr haben werden. Allerdings seien die Gesamtwirkungen aus Kürzung der Zahlungsansprüche, Wegfall der Modulation und Umverteilungsprämie je nach Betriebsgröße unterschiedlich, räumt das Ressort in der Begründung zu der Verordnung ein.