Politik | 16. Oktober 2014

Mehr Spielraum beim Greening

Von AgE
Für die Umsetzung des Greening im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) herrscht demnächst sehr wahrscheinlich endgültig Klarheit. Nach „grünem Licht” des Bundesrats muss die Bundesregierung den letzten Zug machen.
Die Regeln für das Greening stehen kurz vor der Inkraftsetzung.
Wie erwartet, stimmte der Bundesrat am 10. Oktober der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung nach Maßgabe einiger Änderungen zu. Unter anderem soll die maximale Breite von Pufferstreifen entlang von Gewässern, die als ökologische Vorrangflächen anerkennungsfähig sind, von 10 m auf 20 m erhöht werden. Die Liste der zulässigen Arten für ökologische Vorrangflächen soll in Bezug auf Kurzumtriebsplantagen zusätzlich auf Kreuzungen von Weiden und Pappeln erweitert werden.
Weitere Arten von Zwischenfrüchten
Auch die Kulturartenliste für den Zwischenfruchtanbau auf Vorrangflächen soll um weitere Arten ergänzt werden. Insbesondere soll die Liste auch Getreidearten wie Rauhafer und Buchweizen enthalten.
Der Deutsche Bauernverband (DBV) begrüßte den Beschluss der Länderkammer. Die geforderten Änderungen seien geeignet, das Greening praktikabler zu machen. Der DBV erwartet nun von der Bundesregierung, dass sie den Änderungsvorschlägen des Bundesrates schnell zustimmt und die Verordnung in Kraft setzt.
Das Bundeslandwirtschaftsministerium sieht einem Sprecher zufolge keine Bedenken gegen die Länderforderungen, die den Landwirten mehr Spielraum beim Greening einräumten. Man werde den notwendigen regierungsinternen Abstimmungsprozess kurzfristig einleiten und so rasch wie möglich zu Ende bringen, hieß es im Agrarressort.
In der vom Bundeslandwirtschaftsministerium vorgelegten Direktzahlungen-Durchführungsverordnung werden die Arten aufgeführt, die in den auf ökologischen Vorrangflächen zulässigen Kulturpflanzenmischungen für den Zwischenfruchtanbau enthalten sein dürfen. Gleichzeitig wird festgelegt, dass keine Art einen höheren Anteil als 60 Prozent an den keimfähigen Samen der Mischung haben darf. Zudem wird der Anteil von Gräsern auf 60 Prozent begrenzt.
Frühestmögliche Aussaattermin
Als frühestmöglichen Aussaattermin für die Kulturpflanzenmischungen nennt die Verordnung den 16. Juli. Im Jahr der Antragstellung sollen Zwischenfrüchte auf Vorrangflächen nur durch Beweidung mit Schafen oder Ziegen genutzt werden dürfen.
Die Verordnung listet auch die stickstoffbindenden Pflanzen auf, die auf ökologischen Vorrangflächen angebaut werden dürfen. Zulässig sind zum Beispiel Acker- und Sojabohne, Erbse und Linse sowie verschiedene Klee-, Lupinen- und Wickenarten. Der maßgebliche Zeitraum für die Berechnung der Anteile der verschiedenen Kulturen für die Anbaudiversifizierung soll der 1. Juni bis 15. Juli sein.  
„Aktive Betriebsinhaber”
Neben den Vorschriften zum Greening werden in der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung Bestimmungen zum „aktiven Betriebsinhaber” und zur Definition des Vorliegens einer „hauptsächlich landwirtschaftlichen Flächennutzung” getroffen. Beim „aktiven Betriebsinhaber” wird das mit der EU-Kommission abgestimmte Konzept umgesetzt. Betriebsformen, die klassischerweise der Landwirtschaft zugerechnet wurden, wie die flächengebundene Pensionspferdehaltung oder Landwirtschaft in Verbindung mit Urlaub auf dem Bauernhof, bleiben auch künftig förderfähig.
Zahlungsansprüche werden gekürzt
Eine lineare Kürzung der Direktzahlungen um 17,03 Prozent sieht die Verordnung zur Kürzung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung für das Jahr 2014 vor.  Der  Bundesrat hat am 10. Oktober dafür Zustimmung erteilt.
Die Kürzung ist notwendig, um die nach den EU-Beschlüssen zur Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und zum mehrjährigen Finanzrahmen verringerte nationale Obergrenze einzuhalten. Im Gegenzug entfällt die gestaffelte Kürzung von Direktzahlungen im Rahmen der Modulation.
Gleichzeitig wird in diesem Jahr erstmals die beschlossene Umverteilungsprämie zugunsten der ersten Hektare wirksam. Danach erhalten die Betriebe für die ersten 30 Hektar zusätzlich jeweils rund 50 Euro und für die nächsten 16 Hektar jeweils rund 30 Euro.
Das Bundeslandwirtschaftsministerium geht davon aus, dass die Betriebe insgesamt nur moderate Einbußen gegenüber dem Vorjahr haben werden. Allerdings seien die Gesamtwirkungen aus Kürzung der Zahlungsansprüche, Wegfall der Modulation und Umverteilungsprämie je nach Betriebsgröße unterschiedlich, räumt das Ressort in der Begründung zu der Verordnung ein.