Land und Leute | 16. Februar 2017

Viele Landfrauen können wählen

Bei den Wahlen bei den Sozialversicherungen im Mai wird die Vertreterversammlung in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft neu gewählt. Um festzustellen, wer wählen darf, verschickt die SVLFG Briefe, die ausgefüllt zurückgeschickt werden müssen. Denn auch Ehepartner oder -partnerin sind wahlberechtigt. Darauf weisen LFVS und BLHV hin.
Die Vertreterversammlung wird mit je 20 Personen aus der Landwirtschaft mit Arbeitgebereigenschaft, 20 Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und 20 angestellten Beschäftigten besetzt. Dieses „Versichertenparlament” beschließt insbesondere über Satzungsänderungen und die Grundsätze der Beitragsgestaltung.
Erstmals kommt es nun zu einer Wahl, bei der die Versicherten der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte per Briefwahl zwischen verschiedenen Listen abstimmen können. Für die Wahl in der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte wurden bundesweit insgesamt elf Bewerberlisten zugelassen. Für die berufsständischen Organisationen BLHV und LBV in Baden-Württemberg mit den jeweiligen Landfrauenverbänden geht die gemeinschaftliche Liste „Bäuerinnen und Bauern in Baden-Württemberg” an den Start. An Platz eins der Gemeinschaftsliste steht Juliane Vees, Präsidentin des Landfrauenverbandes Württemberg-Hohenzollern, für den badischen Landesteil sind ihre Amtskollegin Rosa Karcher und BLHV-Vizepräsident Franz Käppeler,  aktuell Vorstandsmitglied der SVLFG, auf den vorderen Plätzen zu finden. 
Zur Abklärung ihrer Wählereigenschaft werden demnächst alle in der Berufsgenossenschaft versicherten landwirtschaftlichen Betriebe Ende Februar von der SVLFG angeschrieben. Diese Abfrage per Post ist notwendig, damit die wahlberechtigten Personen ermittelt und die entsprechenden Briefwahlunterlagen verschickt werden können. Deshalb wird abgefragt, ob mindestens eine fremde Arbeitskraft ununterbrochen länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt wird (dann läge Arbeitgebereigenschaft vor) und ob der Betriebsinhaber oder die Betriebsinhaberin verheiratet ist. Helfen Ehemann oder Ehefrau im Betrieb mit, sind sie ebenfalls wahlberechtigt. Deshalb können auch sehr viele Landfrauen ebenfalls an der Wahl teilnehmen. Unbedingte Voraussetzung dafür ist es aber, dass der Fragebogen zurückgeschickt wird!
Keine Portokosten
Nur wer den Fragebogen ausgefüllt zurückschickt (das kostet kein Porto), erhält die Wahlzettel für seinen Betrieb (inklusive für Ehemann/-frau) und kann dann per Briefwahl (ebenfalls portofrei) an der Sozialwahl teilnehmen.
Der Fragebogen enthält nur wenige, unkomplizierte Fragen und sollte bis zum angegebenen Termin wieder zurückgeschickt werden. Die erhobenen Daten dürfen nur für Zwecke der Wahldurchführung verwendet werden. Die Nutzung für andere Zwecke (zum Beispiel Beiträge) ist ausgeschlossen. Deshalb werden die abgefragten Daten bei einem externen Dienstleister, außerhalb der SVLFG, unter Aufsicht von Datenschützern verarbeitet und dann wieder gelöscht.
Eine hohe Wahlbeteiligung und Stimmenzahl für die baden-württembergische Liste „Bäuerinnen und Bauern in Baden-Württemberg” aus den Reihen der südbadischen Landfrauen ist unbedingt wünschenswert, um Vertreterinnen der Landfrauen und regionale Ansprechpartner und Ansprechpartnerinnen für Südbaden in die neu gewählten Gremien der SVLFG nach Kassel zu entsenden.