Betrieb und Wirtschaft | 18. Februar 2014

Gemeinsamer Antrag: Was 2014 Sache ist

Von Dr. Richard Wildmann, MLR
Man kommt nicht um ihn herum: den Gemeinsamen Antrag. Über Neuerungen in diesem Jahr informiert nachfolgend das Stuttgarter Ministerium für Ländlichen Raum.
Der zeitaufwendige Abstimmungsprozess zur Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik hat zu Verzögerungen geführt, so dass die neuen Regelungen erst zum 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt werden können. Die einheitliche Betriebsprämie 2014 wird insofern weitgehend entsprechend den bisher geltenden EU-Regelungen durchgeführt.
Eine Änderung ergibt sich daraus, dass die Modulationskürzungen für das Antragsjahr 2014 wegfallen. Zudem wird die nationale Obergrenze, also die für Deutschland bereitgestellten EU-Mittel, deutlich reduziert. Dies hat zur Folge, dass im Laufe des Jahres der Wert aller Zah-lungsansprüche moderat vermindert werden muss.  
Neue Maßnahme: Umverteilungsprämie
Im Antragsjahr 2014 erfolgt keine Kürzung der Betriebsprämie aufgrund der Modulation. Das heißt, die bisherige betriebsindividuelle Kürzung der über 5000 Euro hinausgehenden Direktzahlungen entfällt. Damit entfällt auch die relative Besserstellung der ersten – ungekürzt ausgezahlten – 5000 Euro Direktzahlungen.
Als Ausgleich dafür wird in Deutschland von der Möglichkeit des EU-Rechts Gebrauch gemacht, jeweils für die ersten Hektare jedes Betriebes die sogenannte Umverteilungsprämie zu gewähren. Die baden-württembergischen Landwirte profitieren aufgrund ihrer Betriebsstrukturen von dieser Regelung.
Ab dem 26. Februar wird FIONA den Landwirten in Baden-Württemberg in einer weiterentwickelten Version zur Verfügung stehen.
Die Umverteilungsprämie soll je Antragsteller für bis zu 46 Zahlungsansprüche gewährt werden. Ein Zahlungsanspruch wird bei der Umverteilungsprämie berücksichtigt, soweit er mit beihilfefähiger Fläche aktiviert wird. Für besondere Zahlungsansprüche kann die Umverteilungsprämie nicht gewährt werden. Die genaue Höhe der Umverteilungsprämie je Zahlungsanspruch kann erst im Laufe des Jahres festgelegt werden.
Zielgröße ist etwa 50 Euro je Zahlungsanspruch für die ersten 30 Zahlungsansprüche und etwa 30 Euro je Zahlungsanspruch für bis zu 16 weitere Zahlungsansprüche. Die Umverteilungsprämie wird im Antragsjahr 2014 erstmalig angeboten. Sie kann nur in Zusammenhang mit der einheitlichen Betriebsprämie beantragt werden und wird nur ausgezahlt, wenn sie ausdrücklich durch das entsprechende Antragskreuz beantragt wurde. 

 
Fortführung von MEKA III
Die bisherigen Maßnahmen und Regelungen des MEKA III können auch im Jahre 2014 weitergeführt werden, nachdem der Beginn der neuen Förderperiode für die Agrarumweltmaßnahmen von der EU-Kommission um ein Jahr verschoben wurde. Bei den Agrarumweltmaßnahmen im Rahmen des MEKA sind grundsätzlich mehrjährige Verpflichtungen hinsichtlich der Flächenumfänge und der Auflagen einzuhalten.
 Diese Verpflichtungen sind in den meisten Fällen zum 31. Dezember 2013 ausgelaufen. Im Jahr 2014 können die bisher genehmigten Maßnahmen im bestehenden Umfang nochmals um ein Jahr verlängert werden. Von dieser Verlängerungsmöglichkeit sind jedoch die folgenden Maßnahmen weiterhin ausgenommen: Extensive Grünlandbewirtschaftung (N-B1), Verzicht auf Wachstumsregler im Getreide (N-E1), Anwendung von Mulch- oder Direktsaat im Ackerbau (N-E4).
Die Verlängerung von Maßnahmen ist explizit zu beantragen. Ein Neueinstieg in MEKA III ist im Übergangsjahr 2014 wie schon bisher nur bei den Maßnahmen „Ökologischer Landbau (N-D2)” und „Extensive Bewirtschaftung von FFH-Lebensraumtypen Berg- und Flachlandmähwiesen (N-G2.1 und N-G2.2)” möglich.
Umweltzulage Wald
Der Verpflichtungszeitraum für die Waldumweltmaßnahmen endete am 31.12.2013. Eine Verlängerung des Verpflichtungszeitraums um ein weiteres Jahr ist im Übergangsjahr 2014 nicht möglich. Demzufolge können die drei Maßnahmen Bodenschutzwald, Erholungswald und Wasserschutzwald (Umweltzulage B, E und W)  2014 nicht mehr beantragt werden.
Die Maßnahme Natura 2000 (Umweltzulage N) stellt eine einjährige Maßnahme ohne Verpflichtungszeitraum dar und kann in 2014 weiterhin angeboten und beantragt werden.
FIONA
Bis zum 15. Mai muss der Gemeinsame Antrag abgegeben werden. Vorher muss man noch so manchen Ordner in die Hand nehmen.
Das Land Baden-Württemberg bietet seit 2012 mit FIONA (Flächeninformation und Online-Antrag) die elektronische Vollversion des Gemeinsamen Antrags an. Der gesamte Gemeinsame Antrag einschließlich Flurstücksverzeichnis und Schlagskizzen kann damit einfach und schnell elektronisch erstellt und der Verwaltung online übermittelt werden.
 Im Jahr 2013 haben in Baden-Württemberg über 37 000 Betriebe – 80 Prozent aller Antrag-steller – FIONA genutzt. In verschiedenen Amtsbezirken lag die Beteiligung an FIONA bei über 95 Prozent. Die baden-württembergischen Landwirtinnen und Landwirte sind damit gut gerüstet für die kommende Förderperiode, für die die EU-Kommission das elektronische Verfahren als Standardantragsverfahren empfiehlt.
FIONA leistet  schon, was die EU-Kommission sich von einem elektronischen Verfahren erwartet: Weniger  Fehler in den Anträgen und damit bei den Landwirten geringere Verluste bei den  Ausgleichleistungen durch Kürzungen und Sanktionen.
Entsprechend ist das Antragsverfahren 2014 ganz auf FIONA ausgerichtet: Die Unterlagen, die alle bisherigen Antragsteller ab dem 21. Februar zugesandt bekommen, enthalten ausschließlich allgemeine Informationen.  Ein Antragsformular ist in diesem Informationspaket nicht mehr enthalten. Alle antragstellerspezifischen Antragsunterlagen (Flurstücksverzeichnis, Daten zur bisherigen Antragstellung usw.) stehen in FIONA zur Verfügung.  Ein Ausdruck aus FIONA für betriebliche Belange ist  möglich.
FIONA steht ab 26. Februar  unter www.fiona-antrag.de zur Verfügung. Bereits seit Mitte Januar ist eine entsprechende Demoversion verfügbar. Ausführliche Informationen zu FIONA sind im „Wegweiser durch FIONA 2014” zu finden. Der Wegweiser ist Bestandteil des oben erwähnten Informationspakets und ist zusätzlich seit Mitte Januar unter www.fiona-antrag.de abrufbar.
Falls FIONA an einem Standort aus technischen Gründen noch nicht nutzbar ist, zeigt die untere Landwirtschaftsbehörde andere Wege zum elektronischen Abschluss auf. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der unteren Landwirtschaftsbehörde wird in solchen Ausnahmefälle empfohlen. Dies gilt auch dann, wenn eine Antragstellerin oder ein Antragsteller ausnahmsweise noch einen Papierantrag wünscht.
Für die Anmeldung bei FIONA unter www.fiona-antrag.de werden als Zugangsdaten die Unternehmens-Nummer sowie die PIN des HIT/ZID-Verfahrens benötigt. Registrierte HIT/ZID-Nutzer, deren PIN abhanden gekommen ist, können auf der Startseite von FIONA eine neue PIN anfordern. Sollte noch keine solche Zugangsberechtigung zu HIT/ZID vorliegen, ist die Zugangsberechtigung frühzeitig bei der  unteren Landwirtschaftsbehörde zu beantragen.
Ab 2015 nur noch elektronisch
Mit Beginn der neuen Förderperiode ab 2015 wird das MLR das Antragsverfahren ausschließlich elektronisch über FIONA anbieten.  2014 bietet sich für alle, die noch nicht mit FIONA arbeiten, die Chance, mit den vertrauten – kaum geänderten – Förderprogrammen auf das elektronische Verfahren umzusteigen. Das Ministerium ruft daher dazu auf, sich in diesem Jahr mit der elektronischen Antragstellung vertraut zu machen, um   2015 die neuen Herausforderungen der Gemeinsamen Agrarpolitik mit den neuen Maßnahmen leichter und sicherer in FIONA bewältigen zu können.  FIONA kann den Landwirten dann große Erleichterungen und Vorteile beispielsweise bei der zukünftigen Überprüfung von Fruchtfolgeanteilen an der Ackerfläche oder beim Nachweis und der Größenermittlung von den zu erbringenden ökologischen Vorrangflächen im Rahmen des Greenings bringen.

Unter www.ga.landwirtschaft-bw.de sind alle wichtigen Merkblätter und Formulare zum Gemeinsamen Antrag im Internet zu finden.