Förderung soll den Privatwald umbauen
Grundlage für die Förderung forstlicher Maßnahmen ist vor allem die novellierte Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Zuwendungen für Nachhaltige Waldwirtschaft (VwV NWW), die am 25. November 2015 in Kraft treten soll. Wirtschaftliche Nachteile, die Waldeigentümern bei der Bewirtschaftung von Waldlebensraumtypen in Natura-2000-Gebieten durch die Beachtung des sogenannten Verschlechterungsverbotes nach dem Bundesnaturschutzgesetz entstehen können, werden auch zukünftig durch die Verwaltungsvorschrift Umweltzulage Wald (VwV-UZW) ausgeglichen. Das Inkrafttreten der VwV-UZW verzögert sich aufgrund der noch ausstehenden beihilferechtlichen Genehmigung. Die Zahlungen für die im Jahr 2015 beantragten Waldlebensraumtypflächen werden sich deswegen voraussichtlich auf Anfang 2016 verschieben.
Mit der Förderrichtlinie „Nachhaltige Waldwirtschaft” werden neben einer naturnahen Waldbewirtschaftung zur Steigerung der Stabilität und der ökologischen Vielfalt weitere wichtige Schwerpunkte gesetzt. Im Zentrum stehen dabei vor allem die Förderung des Kleinprivatwaldes, womit im Sinne der Richtlinie Privatforstbetriebe mit bis zu 200 ha Forstbetriebsfläche gemeint sind, und, in Anbetracht der drohenden Klimaerwärmung, erweiterte Fördermöglichkeiten speziell bei der Neuanlage und Sicherung von Eichenkulturen und Eichen-Verjüngungsflächen.
- Erstaufforstung: Für die Neuanlage von Wald muss eine Aufforstungsgenehmigung nach § 25 Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG) vorliegen, sofern es sich nicht um ein Aufforstungsgebiet nach § 25a LLG handelt. Zuwendungsfähig sind Saat und Pflanzung. Nicht zuwendungsfähig sind zum Beispiel Christbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie Kurzumtriebsflächen.
- Umbau, Wiederherstellung und Weiterentwicklung naturnaher Wälder durch künstliche und natürliche Verjüngung: Gezielt gefördert werden Umbaumaßnahmen von Nadelreinbeständen oder nicht standortgerechten oder nicht klimatoleranten Beständen in stabile naturnahe Laub- und Mischwälder oder die Wiederherstellung infolge Schadereignissen und in der neuen Förderperiode zusätzlich – im Falle von Eichen- und Bodenschutzwäldern – die Weiterentwicklung von stabilen Wäldern durch Saat, Pflanzung oder Naturverjüngung.
- Kultursicherung: Privatwaldbesitzer mit einer Forstbetriebsgröße bis 200 ha erhalten in der neuen Förderperiode zusätzlich eine Förderung für die zweimalige Durchführung der mechanischen Kultursicherung – Entfernen der Konkurrenzflora – innerhalb der ersten fünf Jahre nach der Kulturbegründung.
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Besondere Förderung bei der Begründung von Eichenwäldern: Hier wird künftig allen Privat- und Kommunalwaldbetrieben zusätzlich eine Förderung für die zweimalige Durchführung der mechanischen Sicherung von Eichenkulturen oder der Sicherung von Eichen-Naturverjüngungsflächen während der ersten fünf Jahre ab Pflanzung oder dem ersten Verjüngungshieb gewährt. Außerdem wird bei der Begründung von Eichenwäldern auch die Verwendung von Wuchshüllen für Trauben- und Stieleichen bezuschusst.
- Nachbesserung: Bezuschusst werden mit diesem Fördertatbestand notwendige Nachbesserungsmaßnahmen wie Saat und Pflanzung, wenn in bereits geförderten Kulturen aufgrund natürlicher Ereignisse (beispielsweise Frost, Trockenheit, Käferbefall – nicht jedoch Wildverbiss) Ausfälle in Höhe von mehr als 30 % der Fläche aufgetreten sind. Die Förderung einer Nachbesserungsmaßnahme ist einmalig innerhalb der zehnjährigen Zweckbindungsfrist möglich.
- Naturverjüngung: Zuwendungsfähig sind Mischwuchsregulierung, Auskesseln und Ausbesserung von Fehlstellen in gesicherten Naturverjüngungsflächen. Als gesichert im Sinne der Verwaltungsvorschrift gelten Naturverjüngungen mit einer durchschnittlichen Oberhöhe von 1,3 bis maximal vier Metern. Bei noch vorhandener Überschirmung ist sicherzustellen, dass bei nachfolgenden Hiebsmaßnahmen keine Schäden an der Verjüngung entstehen.
- Jungbestandspflege: Der Zuwendungsempfängerkreis für die Förderung der Jungbestandspflege wird in der neuen Förderperiode auf Privatwaldbesitzer mit Forstbetriebsflächen bis maximal 200 ha begrenzt. Ziel der Jungbestandspflege sind die Herstellung einer standortgemäßen, klimaangepassten Baumartenmischung und die Sicherung der Stabilität und Vitalität der Bestände. Gefördert wird die Mischungs- und Standraumregulierung in jungen Beständen einschließlich der Anlage von Pflegepfaden. Die zulässige maximale Oberhöhe beträgt bei Nadelbäumen zehn Meter und bei Laubbäumen dreizehn Meter. Bei der Pflege von Mischbeständen richtet sich die Oberhöhe nach der Hauptbaumart. Je Fläche sind zwei Pflegedurchgänge zuwendungsfähig.
- Bodenschutzkalkung: Die Bodenschutzkalkung wird gefördert, wenn dadurch eine strukturelle Verbesserung der Bodenstreu, des Bodens oder des Nährstoffhaushalts erzielt wird und damit eine Verbesserung der Widerstandskraft der Bestände erwartet werden kann. Voraussetzung für die Förderung ist, dass eine gutachterliche Stellungnahme die Notwendigkeit und Unbedenklichkeit der geplanten Kalkungsmaßnahme bestätigt. Gegebenenfalls ist eine Boden- oder eine Blatt- oder Nadelanalyse durchzuführen. Privatwaldbesitzer mit einer Betriebsgröße bis maximal 30 ha Forstbetriebsfläche bekommen auch in der neuen Förderperiode wieder sämtliche förderfähigen Nettokosten zu 100 % erstattet.
- Periodische Betriebsplanung: Betriebsplanungen liefern wichtige Daten und Grundlagen für die naturale Steuerung und Kontrolle von Forstbetrieben. Unter Beachtung der Bestimmungen des Landeswaldgesetzes (LWaldG) dienen sie der nachhaltigen Sicherung aller Waldfunktionen. Daher möchte das Land auch im neuen Förderzeitraum Privatforstbetriebe mit bis zu 500 ha Forstbetriebsfläche darin unterstützen, periodische Betriebspläne zu erstellen und zu erneuern.
- Bodenschonende Holzernte: Erstmals besteht die Möglichkeit zur Förderung bodenschonender Holzerntemaßnahmen und -techniken. Gefördert wird sowohl die bodenschonende Holzernte mittels Seilkran und Rückepferden als auch die Beschaffung bodenschonender Holzerntetechnik wie Moorbänder, Traktionshilfswinden für Forstschlepper und Raupen-Vorliefersysteme. Antragsberechtigt sind bei Seilkran-Maßnahmen Privatwaldbesitzer mit einer Forstbetriebsfläche bis 200 ha, bei den Maßnahmen „Vorrücken mit Rückepferden” und „bodenschonende Holzerntetechnik” sind es Holzrückeunternehmen mit Betriebssitz oder Niederlassung in Baden-Württemberg.
- Förderung von forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen und Gemeinschaftswäldern: Ein eigener Abschnitt der Förderrichtlinie wendet sich an forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und an Waldbesitzer, die einen Gemeinschaftswald gründen oder mit ihren Flächen einem Gemeinschaftswald beitreten wollen. Ziel ist die Überwindung struktureller Nachteile, die insbesondere aus Kleinflächigkeit und Besitzzersplitterung entstehen. Dies erfolgt durch die Förderung der überbetrieblichen Zusammenarbeit im Rahmen forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse und durch die Förderung gemeinschaftlicher Modelle zur Waldbewirtschaftung. In der neuen Förderperiode werden forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse zudem verstärkt unterstützt, den Schritt in die Eigenständigkeit zu gehen. Die Zusammenschlüsse erhalten hierfür eine Förderung zur Professionalisierung, zur Zusammenfassung des Holzes der Mitgliedsbetriebe für den Verkauf und zur Koordinierung von Waldpflegeverträgen mit den Mitgliedsbetrieben.
Außerdem erhalten Forstbetriebsgemeinschaften künftig eine Förderung dafür, dass sie ihre Mitglieder beispielsweise über aktuelle Themen der Forstwirtschaft und des Holzmarktes informieren. Neu ist auch die Förderung zur Erstellung und Umsetzung von Plänen zur Neugründung oder Erweiterung von Gemeinschaftswäldern.
führung beginnen, da die Maßnahme dann nicht gefördert wird.
Danach müssen die Waldbesitzer über einen Zeitraum von zehn Jahren gewährleisten, dass beispielsweise über Kultursicherungs- und Pflegemaßnahmen der Zweck der Förderung auch erhalten bleibt, dass also beispielsweise in einer geförderten Mischkultur der Laubholzanteil von mindestens 40 % dauerhaft gesichert ist.