Waldwirtschaft | 20. November 2015

Förderung soll den Privatwald umbauen

Von Thomas Gebauer, Regierungspräsidium Tübingen
Die Förderrichtlinie „Nachhaltige Waldwirtschaft” des Landes Baden-Württemberg zielt vor allem auf Privatforstbetriebe bis zu 200 ha Forstbetriebsfläche. Standortgerechte Laub- und Mischwälder sowie die Wiederherstellung, Erhaltung und Pflege naturnaher Wälder sind politische Hauptziele.
Der Umbau von Nadelreinbeständen oder nicht standortgerechten Wäldern ist genauso ein Fördertatbestand wie die Wiederherstellung von stabilen, naturnahen Laub- und Mischwäldern nach Schadereignissen wie Sturm- und Borkenkäferschäden oder Eschentriebsterben.
Durch die finanziellen Zuwendungen sollen private und kommunale Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer mit einem breiten Maßnahmenangebot bei der Umsetzung dieser Ziele unterstützt werden.
Grundlage für die Förderung forstlicher Maßnahmen ist vor allem die novellierte Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Zuwendungen für Nachhaltige Waldwirtschaft (VwV NWW), die am 25. November 2015 in Kraft treten soll. Wirtschaftliche Nachteile, die Waldeigentümern bei der Bewirtschaftung von Waldlebensraumtypen in Natura-2000-Gebieten durch die Beachtung des sogenannten Verschlechterungsverbotes nach dem Bundesnaturschutzgesetz entstehen können, werden auch zukünftig durch die Verwaltungsvorschrift Umweltzulage Wald (VwV-UZW) ausgeglichen. Das Inkrafttreten der VwV-UZW verzögert sich aufgrund der noch ausstehenden beihilferechtlichen Genehmigung. Die Zahlungen für die im Jahr  2015 beantragten Waldlebensraumtypflächen werden sich deswegen voraussichtlich auf Anfang 2016 verschieben.
Mit der Förderrichtlinie „Nachhaltige Waldwirtschaft” werden neben einer naturnahen Waldbewirtschaftung zur Steigerung der Stabilität und der ökologischen Vielfalt weitere wichtige Schwerpunkte gesetzt. Im Zentrum stehen dabei vor allem die Förderung des Kleinprivatwaldes, womit im Sinne der Richtlinie Privatforstbetriebe mit bis zu 200 ha Forstbetriebsfläche gemeint sind, und, in Anbetracht der drohenden Klimaerwärmung, erweiterte Fördermöglichkeiten speziell bei der Neuanlage und Sicherung von Eichenkulturen und Eichen-Verjüngungsflächen.
Die wichtigsten Fördertatbestände
Auch in der neuen Förderperiode werden wieder die klassischen Fördermaßnahmen zur erstmaligen Begründung standortgerechter Laub- und Mischwälder sowie die Förderung von Investitionen zur Wiederherstellung, Erhaltung und Pflege naturnaher Wälder angeboten:
  • Erstaufforstung: Für die Neuanlage von Wald muss eine Aufforstungsgenehmigung nach § 25 Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG) vorliegen, sofern es sich nicht um ein Aufforstungsgebiet nach § 25a LLG handelt. Zuwendungsfähig sind Saat und Pflanzung. Nicht zuwendungsfähig sind zum Beispiel Christbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie Kurzumtriebsflächen.
  • Umbau, Wiederherstellung und Weiterentwicklung naturnaher Wälder durch künstliche und natürliche Verjüngung: Gezielt gefördert werden Umbaumaßnahmen von Nadelreinbeständen oder nicht standortgerechten oder nicht klimatoleranten Beständen in stabile naturnahe Laub- und Mischwälder oder die Wiederherstellung infolge Schadereignissen und in der neuen Förderperiode zusätzlich – im Falle von Eichen- und Bodenschutzwäldern – die Weiterentwicklung von stabilen Wäldern durch Saat, Pflanzung oder Naturverjüngung.
  • Kultursicherung: Privatwaldbesitzer mit einer Forstbetriebsgröße bis 200 ha erhalten in der neuen Förderperiode zusätzlich eine Förderung für die zweimalige Durchführung der mechanischen Kultursicherung – Entfernen der Konkurrenzflora – innerhalb der ersten fünf Jahre nach der Kulturbegründung.
  • Die Eiche spielt in der Förderung künftig eine besondere Rolle.
    Besondere Förderung bei der Begründung von Eichenwäldern:
    Hier wird künftig allen Privat- und Kommunalwaldbetrieben zusätzlich eine Förderung für die zweimalige Durchführung der mechanischen Sicherung von Eichenkulturen oder der Sicherung von Eichen-Naturverjüngungsflächen während der ersten fünf Jahre ab Pflanzung oder dem ersten Verjüngungshieb gewährt. Außerdem wird bei der Begründung von Eichenwäldern auch die Verwendung von Wuchshüllen für Trauben- und Stieleichen bezuschusst.
  • Nachbesserung: Bezuschusst werden mit diesem Fördertatbestand notwendige Nachbesserungsmaßnahmen wie Saat und Pflanzung, wenn in bereits geförderten Kulturen aufgrund natürlicher Ereignisse (beispielsweise Frost, Trockenheit, Käferbefall – nicht jedoch Wildverbiss) Ausfälle in Höhe von mehr als 30 % der Fläche aufgetreten sind. Die Förderung einer Nachbesserungsmaßnahme ist einmalig innerhalb der zehnjährigen Zweckbindungsfrist möglich.
  • Naturverjüngung: Zuwendungsfähig sind Mischwuchsregulierung, Auskesseln und Ausbesserung von Fehlstellen in gesicherten Naturverjüngungsflächen. Als gesichert im Sinne der Verwaltungsvorschrift gelten Naturverjüngungen mit einer durchschnittlichen Oberhöhe von 1,3 bis maximal vier Metern. Bei noch vorhandener Überschirmung ist sicherzustellen, dass bei nachfolgenden Hiebsmaßnahmen keine Schäden an der Verjüngung entstehen.
  • Jungbestandspflege: Der Zuwendungsempfängerkreis für die Förderung der Jungbestandspflege wird in der neuen Förderperiode auf Privatwaldbesitzer mit Forstbetriebsflächen bis maximal 200 ha begrenzt. Ziel der Jungbestandspflege sind die Herstellung einer standortgemäßen, klimaangepassten Baumartenmischung und die Sicherung der Stabilität und Vitalität der Bestände. Gefördert wird die Mischungs- und Standraumregulierung in jungen Beständen einschließlich der Anlage von Pflegepfaden. Die zulässige maximale Oberhöhe beträgt bei Nadelbäumen zehn Meter und bei Laubbäumen dreizehn Meter. Bei der Pflege von Mischbeständen richtet sich die Oberhöhe nach der Hauptbaumart. Je Fläche sind zwei Pflegedurchgänge zuwendungsfähig.
  • Bodenschutzkalkung: Die Bodenschutzkalkung wird gefördert, wenn dadurch eine strukturelle Verbesserung der Bodenstreu, des Bodens oder des Nährstoffhaushalts erzielt wird und damit eine Verbesserung der Widerstandskraft der Bestände erwartet werden kann. Voraussetzung für die Förderung ist, dass eine gutachterliche Stellungnahme die Notwendigkeit und Unbedenklichkeit der geplanten Kalkungsmaßnahme bestätigt. Gegebenenfalls ist eine Boden- oder eine Blatt- oder Nadelanalyse durchzuführen. Privatwaldbesitzer mit einer Betriebsgröße bis maximal 30 ha Forstbetriebsfläche bekommen auch in der neuen Förderperiode wieder sämtliche förderfähigen Nettokosten zu 100 % erstattet.
  • Periodische Betriebsplanung: Betriebsplanungen liefern wichtige Daten und Grundlagen für die naturale Steuerung und Kontrolle von Forstbetrieben. Unter Beachtung der Bestimmungen des Landeswaldgesetzes (LWaldG) dienen sie der nachhaltigen Sicherung aller Waldfunktionen. Daher möchte das Land auch im neuen Förderzeitraum Privatforstbetriebe mit bis zu 500 ha Forstbetriebsfläche darin unterstützen, periodische Betriebspläne zu erstellen und zu erneuern.
  • Bodenschonende Holzernte: Erstmals besteht die Möglichkeit zur Förderung bodenschonender Holzerntemaßnahmen und -techniken. Gefördert wird sowohl die bodenschonende Holzernte mittels Seilkran und Rückepferden als auch die Beschaffung bodenschonender Holzerntetechnik wie Moorbänder, Traktionshilfswinden für Forstschlepper und Raupen-Vorliefersysteme. Antragsberechtigt sind bei Seilkran-Maßnahmen Privatwaldbesitzer mit einer Forstbetriebsfläche bis 200 ha, bei den Maßnahmen „Vorrücken mit Rückepferden” und „bodenschonende Holzerntetechnik” sind es Holzrückeunternehmen mit Betriebssitz oder Niederlassung in Baden-Württemberg.
  • Förderung von forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen und Gemeinschaftswäldern: Ein eigener Abschnitt der Förderrichtlinie wendet sich an forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und an Waldbesitzer, die einen Gemeinschaftswald gründen oder mit ihren Flächen einem Gemeinschaftswald beitreten wollen. Ziel ist die Überwindung struktureller Nachteile, die insbesondere aus Kleinflächigkeit und Besitzzersplitterung entstehen. Dies erfolgt durch die Förderung der überbetrieblichen Zusammenarbeit im Rahmen forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse und durch die Förderung gemeinschaftlicher Modelle zur Waldbewirtschaftung. In der neuen Förderperiode werden forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse zudem verstärkt unterstützt, den Schritt in die Eigenständigkeit zu gehen. Die Zusammenschlüsse erhalten hierfür eine Förderung zur Professionalisierung, zur Zusammenfassung des Holzes der Mitgliedsbetriebe für den Verkauf und zur Koordinierung von Waldpflegeverträgen mit den Mitgliedsbetrieben.
    Außerdem erhalten Forstbetriebsgemeinschaften künftig eine Förderung dafür, dass sie ihre Mitglieder beispielsweise über aktuelle Themen der Forstwirtschaft und des Holzmarktes informieren. Neu ist auch die Förderung zur Erstellung und Umsetzung von Plänen zur Neugründung oder Erweiterung von Gemeinschaftswäldern.
Auf die vielen weiteren Fördermaßnahmen der VwV Nachhaltige Waldwirtschaft wie zum Beispiel Maßnahmen des forstwirtschaftlichen Wegebaus, Maßnahmen des Waldnaturschutzes oder Maßnahmen des integrierten Waldschutzes zur Bewältigung von Naturkatastrophen im Wald soll und kann hier nicht näher eingegangen werden. Detaillierte Auskünfte hierzu erhält man bei der jeweils zuständigen unteren Forstbehörde beim Landratsamt oder bei dem Förster vor Ort. 
Weitere Infos aus dem Internet
Ab Ende November können alle wichtigen Informationen und Unterlagen zur forstlichen Förderung in Baden-Württemberg im Internet abgerufen werden unter www.foerderung.landwirtschaft-bw.de > Förderwegweiser > Nachhaltige Waldwirtschaft (NWW). Des Weiteren können ab sofort auf der Internetseite der BBZ, www.badische-bauern-zeitung.de, Übersicht 1 (Förderpauschalen und Fördersätze) sowie Übersicht 2 (Zuwendungsvoraussetzungen) aufgerufen werden. Es handelt sich um Aufstellungen, die die Fördermaßnahmen, Kostenpauschalen, Zuwendungsbeträge und Zuwendungssätze bei Einzelnachweis sowie die Festbeträge in Tabellenform zusammenfassen. Außerdem werden die wichtigsten Bestimmungen und Zuwendungsvoraussetzungen für eine forstliche Förderung dargestellt.
Anträge bis 31. Januar oder 31. Juli stellen
Die neuen Förderanträge stehen ab Ende November online zur Verfügung. Sie sind komplett digital ausfüllbar und geben beispielsweise bei der Beantragung von Pflanzmaßnahmen die jeweiligen Rahmenwerte vor, die nach der Richtlinie landesweiter Waldentwicklungstypen zulässig sind. Nach dem Ausfüllen muss der Antrag ausgedruckt, unterschrieben und beim zuständigen Forstamt eingereicht werden. Damit die Vollständigkeit der Anträge und die forstfachlichen Voraussetzungen der Maßnahmen geprüft und die Anträge rechtzeitig an das Regierungspräsidium weitergeleitet werden können, sollten die Waldbesitzer ihre Antragsunterlagen bis spätestens 31. Januar oder 31. Juli eines Jahres beim Forstamt vorlegen. Seit dem 1. November 2015 ist das Regierungspräsidium Tübingen, Referat 82, zuständige Bewilligungsbehörde für das ganze Land.
Kein Zuschuss für voreilige Waldbauern
Ganz wichtig: Wer die Förderung in Anspruch nehmen möchte, muss sich rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme mit seinem zuständigen Forstamt in Verbindung setzen. Dieses berät hinsichtlich der Ausführung und Förderfähigkeit und unterstützt die Waldbesitzer gerne bei der Antragstellung. Nach der Bearbeitung des Antrags vergibt das Regierungspräsidium Tübingen einen Zuwendungsbescheid oder vorab die Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns. Man sollte auf keinen Fall vorher mit der Aus-
führung beginnen, da die Maßnahme dann nicht gefördert wird. 
Nachkontrolle
Nach Ausführung der Maßnahme reichen die Antragsteller ihren ausgefüllten Verwendungsnachweis zur Prüfung über das Forstamt beim Regierungspräsidium ein. Wurden alle Fördervoraussetzungen erfüllt und die Maßnahme entsprechend der Bewilligung durchgeführt, kann die Förderung ausbezahlt werden.
Danach müssen die Waldbesitzer über einen Zeitraum von zehn Jahren gewährleisten, dass beispielsweise über Kultursicherungs- und Pflegemaßnahmen der Zweck der Förderung auch erhalten bleibt, dass also beispielsweise in einer geförderten Mischkultur der Laubholzanteil von mindestens 40 % dauerhaft gesichert ist.