Formen extensiver Beweidung gehören zu den Standardmaßnahmen im Vertragsnaturschutz.
Die Land- und Forstwirtschaft hat über Jahrhunderte hinweg abwechslungsreiche Kulturlandschaften geschaffen und damit entscheidend zur Vielfalt der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten beigetragen. Leider gab es hier aber in den vergangenen Jahren keine positive Entwicklung. Der Erhalt der Natur und der Kulturlandschaft ist folglich zu einer wichtigen Aufgabe der Landnutzung und des Naturschutzes geworden. Deshalb erfährt die Landschaftspflegerichtlinie des Landes in der neuen Förderperiode eine deutliche finanzielle und inhaltliche Aufwertung.Die LPR dient zum einen dem Ziel, die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und den Erholungswert von Natur und Landschaft für die Menschen zu bewahren. Zum anderen trägt sie dazu bei, freilebende Tiere und Pflanzen, insbesondere gefährdete Arten, zu schützen und ihre Lebensräume zu erhalten und zu entwickeln.
Ein großer Teil der heimischen Flora und Fauna ist auf spezielle Lebensräume, einen intakten Biotopverbund, auf extensive Nutzungen wie das angepasste Mähen oder extensive Beweidung sowie auf besondere Pflegemaßnahmen angewiesen. Die Landschaftspflegerichtlinie präsentiert dazu ein breites Förderspektrum (siehe Kasten auf dieser Seite).
Je nach Maßnahme können neben Landwirten auch Privatpersonen, Vereine, Verbände, Landkreise, Städte und Gemeinden unterstützt werden. Ansprechpartner sind in der Regel die unteren Verwaltungsbehörden bei den Stadt- und Landkreisen, die Regierungspräsidien oder auch die Landschaftserhaltungsverbände.
Im Einzelnen beinhaltet die LPR – vorbehaltlich der Genehmigung durch die EU – folgende Förderbereiche:
- LPR Teil A: Vertragsnaturschutz
Förderung der extensiven Bewirtschaftung und Pflege von Flächen (sowohl „Brutto”- als auch „Nicht-Brutto-Flächen”) im Rahmen von freiwilligen fünfjährigen Verträgen überwiegend mit Landwirten auf Basis der aktuellen Deckungsbeiträge und Maschinenringsätze (siehe Tabelle auf Seite 11).
- LPR Teil B: Biotop- und Artenschutz
Förderung der Gestaltung und Pflege von Biotopen sowie Artenschutzmaßnahmen.
Die Zuwendung liegt je nach Maßnahme und Antragsteller zwischen 50 Prozent und 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei Pflegemaßnahmen gelten die Maschinenringsätze als Berechnungsgrundlage.
Förderung des Ankaufs von Flächen zum Zwecke des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Landeskultur.
Die Zuwendung beträgt je nach Maßnahme und Antragsteller bis zu 100 Prozent.
- LPR Teil D: Investitionen
Förderung von Investitionen – auch in landwirtschaftlichen Betrieben – zum Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie zur Erhaltung der Kulturlandschaft. Hierzu gehört beispielsweise auch die Förderung von Schafställen oder von Maschineninvestitionen.
Die Zuwendung kann je nach Maßnahme und Antragsteller bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben abdecken (siehe auch Textabschnitt „Förderung kleiner tierhaltender Betriebe”).
- LPR Teil E: Dienstleistungen
Förderung von Dienstleistungen zum Zwecke des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung der Kulturlandschaft. Dazu gehört auch die Förderung von Landschaftserhaltungsverbänden und die Erstellung von Natura-2000-Managementplänen.
Die Zuwendung beträgt je nach Maßnahme und Antragsteller bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Landschaftspflegerichtlinie: Fördergebiete
Die Förderung ist – mit Ausnahme der Förderung von kleinen landwirtschaftlichen Betrieben (LPR Teil D)– an bestimmte Gebiete gebunden (LPR-Förderkulisse):
- Nationalpark
- Biosphärengebiet
- Naturschutzgebiet
- Landschaftsschutzgebiet
- Naturdenkmal
- Geschützter Landschaftsbestandteil
- Nicht-Aufforstungsgebiet (Satzung der Gemeinde)
- Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung
- Natura 2000-Gebiet
- Gesetzlicher Biotopverbund
- Gesetzlich geschütztes Biotop
- Gebiete mit Vorkommen von Lebensraumtypen und Arten nach der FFH- oder Vogelschutzrichtlinie
- landeseigene naturschutzwichtige Grundstücke
- ein vom Ministerium anerkanntes Projektgebiet mit integrativ wirkendem Naturschutzansatz oder eine vom Ministerium anerkannte Einrichtung
- LEADER-Aktionsgebiet
- Gebiet einer von der unteren Verwaltungsbehörde anerkannten Biotopvernetzungskonzeption oder Konzeption zur Sicherung der Mindestflur
- Projektgebiet für Landschafts-/Biotoppflege zum Erhalt von Lebensräumen
- Umsetzung des Artenschutzprogramms (ASP), der Arten- und Biotophilfskonzepte des Landes
- Umgebungs-, Einzugs-, Einfluss- oder Gefährdungsbereich der vorgenannten Gebiete (Pufferbereich)