Politik | 25. September 2014

Erhalt von Natur und Kulturlandschaft soll sich lohnen

Von Manfred Fehrenbach, MLR
Mit der Landschaftspflegerichtlinie (LPR) befasst sich Teil acht der Serie des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) zum Maßnahmen- und Entwicklungsplan Ländlicher Raum 2014 bis 2020 (MEPL III): Die LPR wurde laut MLR deutlich aufgewertet.
Formen extensiver Beweidung gehören zu den Standardmaßnahmen im Vertragsnaturschutz.
Die Land- und Forstwirtschaft hat über Jahrhunderte hinweg abwechslungsreiche Kulturlandschaften geschaffen und damit entscheidend zur Vielfalt der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten beigetragen. Leider gab es hier aber in den vergangenen Jahren keine positive Entwicklung. Der Erhalt der Natur und der Kulturlandschaft ist folglich zu einer wichtigen Aufgabe der Landnutzung und des Naturschutzes geworden. Deshalb erfährt die Landschaftspflegerichtlinie des Landes in der neuen Förderperiode eine deutliche finanzielle und inhaltliche Aufwertung.Die LPR dient zum einen dem Ziel, die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und den Erholungswert von Natur und Landschaft für die Menschen zu bewahren. Zum anderen trägt sie dazu bei, freilebende Tiere und Pflanzen, insbesondere gefährdete Arten, zu schützen und ihre Lebensräume zu erhalten und zu entwickeln.
Ein großer Teil der heimischen Flora und Fauna ist auf spezielle Lebensräume, einen intakten Biotopverbund, auf extensive Nutzungen wie das angepasste Mähen oder extensive Beweidung sowie auf besondere Pflegemaßnahmen angewiesen. Die Landschaftspflegerichtlinie präsentiert dazu ein breites Förderspektrum (siehe Kasten auf dieser Seite).
Je nach Maßnahme können neben Landwirten auch Privatpersonen, Vereine, Verbände, Landkreise, Städte und Gemeinden unterstützt werden. Ansprechpartner sind in der Regel die unteren Verwaltungsbehörden bei den Stadt- und Landkreisen, die Regierungspräsidien oder auch die Landschaftserhaltungsverbände.
Im Einzelnen beinhaltet die LPR – vorbehaltlich der Genehmigung durch die EU – folgende Förderbereiche:
  • LPR Teil A: Vertragsnaturschutz
Förderung der extensiven Bewirtschaftung und Pflege von Flächen (sowohl „Brutto”- als auch „Nicht-Brutto-Flächen”) im Rahmen von freiwilligen fünfjährigen Verträgen überwiegend mit Landwirten auf Basis der aktuellen Deckungsbeiträge und Maschinenringsätze (siehe Tabelle auf Seite 11).

  • LPR Teil B: Biotop- und Artenschutz
Förderung der Gestaltung und Pflege von Biotopen sowie Artenschutzmaßnahmen.
Die Zuwendung liegt je nach Maßnahme und Antragsteller zwischen 50 Prozent und 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei Pflegemaßnahmen gelten die Maschinenringsätze als Berechnungsgrundlage.

  • LPR Teil C: Grunderwerb
Förderung des Ankaufs von Flächen zum Zwecke des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Landeskultur.
Die Zuwendung beträgt je nach Maßnahme und Antragsteller bis zu 100 Prozent.

  • LPR Teil D: Investitionen
Förderung von Investitionen – auch in landwirtschaftlichen Betrieben – zum Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie zur Erhaltung der Kulturlandschaft. Hierzu gehört beispielsweise auch die Förderung von Schafställen oder von Maschineninvestitionen.
Die Zuwendung kann je nach Maßnahme und Antragsteller bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben abdecken (siehe auch  Textabschnitt „Förderung kleiner tierhaltender Betriebe”).

  • LPR Teil E: Dienstleistungen
Förderung von Dienstleistungen zum Zwecke des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung der Kulturlandschaft. Dazu gehört auch die Förderung von Landschaftserhaltungsverbänden und die Erstellung von Natura-2000-Managementplänen.
Die Zuwendung beträgt je nach Maßnahme und Antragsteller bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Höhere Fördersätze für Vertragsnaturschutz
Ziegen mitführen ist bei der Grünlandbewirtschaftung zulagenfähig.
Der Vertragsnaturschutz (LPR Teil A) ist auch weiterhin wesentlicher Bestandteil der Landschaftspflegerichtlinie. Er umfasst Agrarumweltmaßnahmen, deren Auszahlung auch künftig über den Gemeinsamen Antrag (GA) erfolgt. Die Fördersätze im Vertragsnaturschutz wurden auf Basis der aktuellen Deckungsbeiträge und Maschinenringsätze angepasst und werden – vorbehaltlich der Genehmigung durch die EU-Kommission – fast durchgängig deutlich erhöht. Die LPR bietet damit zukünftig wesentlich attraktivere Agrarumweltmaßnahmen an. Im Vergleich zum Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT) wird der Landschaftspflegevertrag nach der LPR meist auf Initiative der unteren Verwaltungsbehörde mit den Landwirten auf freiwilliger Basis für fünf Jahre geschlossen.
Der Vertrag umfasst in der Regel Empfehlungen, wie die Vertragsfläche zu bewirtschaften ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Soweit erforderlich, kann der Vertrag aber auch konkrete Auflagen enthalten. In den meisten Landkreisen stehen den Landwirten vor Vertragsschluss inzwischen Landschaftserhaltungsverbände beratend zur Seite, wobei die Vertragsinhalte in der Regel bei Vor-Ort-Terminen mit dem Landwirt besprochen und abgestimmt werden.
Nicht in Kombination mit FAKT
Die LPR-Maßnahmen können nicht in Kombination mit FAKT beantragt werden. LPR-Vertragsflächen können aber auf landwirtschaftlichen Bruttoflächen mit der Ausgleichszulage Landwirtschaft (AZL) und Direktzahlungen kombiniert werden. Die LPR-Vertragsflächen sind wegen des Doppelförderungsverbots nicht als ökologische Vorrangflächen im Rahmen des Greening anrechenbar. Die Standardmaßnahmen, die  im Vertragsnaturschutz angeboten werden, sind in der Tabelle aufgelistet. Sie können mit den Zulagen kombiniert werden, die ebenfalls aufgelistet sind.
Förderung kleiner tierhaltender Betriebe
Mit Ausnahme der Förderung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe ist die Förderung nach LPR an bestimmte Gebiete gebunden.
Die Förderung von kleinen landwirtschaftlichen Betrieben mit Tierhaltung, die dem Erhalt der Kulturlandschaft dienen, ist jetzt auch außerhalb der LPR-Förderkulisse möglich. Die bisher auf die LPR-Förderkulisse beschränkte Förderung landwirtschaftlicher Betriebe im Teil D der LPR kann in der neuen Förderperiode auch außerhalb der Förderkulisse erfolgen (bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten von mindestens 20000 € und maximal 200000 €), wenn es sich um einen tierhaltenden Betrieb handelt, der über die Bewirtschaftung seiner Flächen Leistungen zum Erhalt der Kulturlandschaft erbringt.
Weitere Voraussetzungen sind unter anderem:
  • Erfüllung besonderer Anforderungen mindestens in einem der Bereiche Verbraucher-, Umwelt- oder Klimaschutz.
  • Bei Stallbauten sind zusätzliche Anforderungen im Bereich Tierschutz zu erfüllen, die über die im europäischen Recht festgelegten Anforderungen hinausgehen (Basisanforderungen und Premiumanforderungen wie beim Agrarinvestitionsförderungsprogramm AFP).
  • Fachliche Kenntnisse zur ordnungsgemäßen Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes.
  • Nachweis einer angemessenen Eigenkapitalbildung und einer nachhaltigen Tragfähigkeit der Maßnahme durch differenzierte Planungsrechnung oder Vorlage eines Investitionskonzeptes.
Anzumerken ist, dass – im Unterschied zum AFP – keine Buchführungsunterlagen vorgelegt werden müssen.
Landschaftspflegerichtlinie: Fördergebiete
Die Förderung ist – mit Ausnahme der Förderung von kleinen landwirtschaftlichen Betrieben (LPR Teil D)– an bestimmte Gebiete gebunden (LPR-Förderkulisse):
- Nationalpark
- Biosphärengebiet
- Naturschutzgebiet
- Landschaftsschutzgebiet
- Naturdenkmal 
- Geschützter Landschaftsbestandteil   
- Nicht-Aufforstungsgebiet (Satzung der Gemeinde) 
- Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung    
- Natura 2000-Gebiet    
- Gesetzlicher Biotopverbund   
- Gesetzlich geschütztes Biotop 
- Gebiete mit Vorkommen von Lebensraumtypen und Arten nach der FFH- oder Vogelschutzrichtlinie   
- landeseigene naturschutzwichtige Grundstücke  
- ein vom Ministerium anerkanntes Projektgebiet mit integrativ wirkendem Naturschutzansatz oder eine vom Ministerium anerkannte Einrichtung  
- LEADER-Aktionsgebiet  
- Gebiet einer von der unteren Verwaltungsbehörde anerkannten Biotopvernetzungskonzeption oder Konzeption zur Sicherung der Mindestflur  
- Projektgebiet für Landschafts-/Biotoppflege zum Erhalt von Lebensräumen   
- Umsetzung des Artenschutzprogramms (ASP), der Arten- und Biotophilfskonzepte des Landes  
- Umgebungs-, Einzugs-, Einfluss- oder Gefährdungsbereich der vorgenannten Gebiete (Pufferbereich)