Tierhaltung | 05. Oktober 2017

Definitiv verboten

Von Dr. Albrecht Schwarzmaier, Rindergesundheitsdienst der TSK Baden-Württemberg
Die Schlachtung hochtragender Tiere wurde in den letzten Jahren heftig diskutiert, eine gesetzliche Regelung hierzu ist seit dem 1. September 2017 in Kraft. Seither dürfen Tiere im letzten Drittel der Trächtigkeit nicht mehr zur Schlachtung abgegeben werden. Nur wenige Ausnahmen sind erlaubt.
Dieses Kalb war im letzten Drittel der Trächtigkeit, als das Muttertier geschlachtet wurde.
Hintergrund für die neue Regelung ist die Tatsache, dass bei einer Schlachtung zwar das Muttertier durch den Bolzenschuss betäubt wird, der Fetus jedoch im letzten Drittel der Trächtigkeit schon schmerzempfindlich ist und nicht mit betäubt werden kann. Er erstickt dann durch den Sauerstoffmangel beim Ausbluten der Kuh.
Die jetzt gültige Regelung ist nicht im Tierschutzgesetz verankert, sondern im „Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz”. Dieses regelt die Kontrolle des
 Handelsverbotes von Katzen- und Hundefellen sowie Robbenerzeugnissen und die Haltung von Pelztieren. Mit dem §4 ist jetzt das Verbot der Abgabe von hochträchtigen Tieren zur Schlachtung dazugekommen. Nachfolgend der Wortlaut.

§4 Trächtige Tiere 
Es ist verboten, ein Säugetier, ausgenommen Schafe und Ziegen, das sich im letzten Drittel der Trächtigkeit befindet, zum Zweck der Schlachtung abzugeben. Das Verbot gilt nicht, wenn die Tötung eines solchen Tieres
  1. nach tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschrieben oder angeordnet worden ist oder
  2. im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation geboten ist und überwiegende Gründe des Tierschutzes einer Abgabe zur Schlachtung nicht entgegenstehen.
Im Falle des Satzes 2 Nummer 2 hat der Tierarzt dem Tierhalter unverzüglich eine Bescheinigung auszuhändigen, aus der sich dessen Voraussetzungen einschließlich der von ihm festgestellten Indikation ergeben. Die Bescheinigung ist vom Tierhalter mindestens drei Jahre aufzubewahren.
Die Verbände der Schaf- und Ziegenhalter hatten im Vorfeld eine „Bundesweite Erklärung zur Vermeidung der Schlachtung tragender kleiner Wiederkäuer” abgegeben, in der die Mitglieder aufgefordert werden, die Abgabe tragender Tiere zu verhindern sowie Indikatoren und Maßnahmen zu entwickeln, um die unterschiedlichen Trächtigkeitsstadien zuverlässig zu unterscheiden. Die politischen Meinungen zur Ausnahme der kleinen Wiederkäuer gehen allgemein dahin, dass das Verbot zukünftig auch auf diese Tierarten auszuweiten ist.
Ordnungswidrigkeit
Wenn bei Schlachtungen hochtragende Tiere festgestellt werden, wird dies dem für den Tierhalter zuständigen Veterinäramt mitgeteilt, zusammen mit der Scheitel-Steiß-Länge (SSL) des Fötus. Die Abgabe von Tieren zum Zweck der Schlachtung ist im Gesetz als Ordnungswidrigkeit eingestuft, die  entsprechend geahndet werden muss. Bei der Abgabe von Kühen oder Rindern zur Schlachtung sollte daher das Besamungsdatum sorgfältig kontrolliert werden. Geht man von 283 Tagen Trächtigkeitsdauer aus, so ist eine Abgabe nach dem 188. Tag (6,2 Monate) nicht mehr erlaubt. Bei Unsicherheiten, insbesondere wenn keine künstliche Besamung erfolgt, kann nur eine tierärztliche Trächtigkeitsuntersuchung Klarheit schaffen.